Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 36. 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- [Vereinbarungen mit fremden Staaten.] 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den 
dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der 
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen 
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein- 
barungen treffen. 
  
  
§ 37. 
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuern  [Erhebung und Verwaltung der Steuer.] 
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch 
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat. 
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate 
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag 
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht 
genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und 
Verwaltung der Zölle. 
Übergangs- und Schlußvorschriften. 
§ 38. 
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer- 
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen 
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate 
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten. 
  
§ 39. 
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die 
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des ange- 
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer- 
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden 
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht 
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern. 
Zur Veräußerung. bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von 
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 138 
  
   
  
	        
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