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§ 36.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- [Vereinbarungen mit fremden Staaten.]
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den
dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein-
barungen treffen.
§ 37.
Die Erhebung und Verwaltung der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuern [Erhebung und Verwaltung der Steuer.]
erfolgt durch die Landesbehörden. Inwieweit außerdem eine Steueraufsicht durch
besondere technisch vorgebildete Beamte zu erfolgen hat, bestimmt der Bundesrat.
Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den vom Bundesrate
zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind dem Reichstag
innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, wenn er sie nicht
genehmigt.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter-
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung der Bestimmungen
dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und
Verwaltung der Zölle.
Übergangs- und Schlußvorschriften.
§ 38.
Von den bestehenden Betrieben zur Herstellung oder zum Verkaufe steuer-
pflichtiger Beleuchtungsmittel sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen
zur Vermeidung der im § 27 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens drei Monate
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten.
§ 39.
Hersteller von Beleuchtungsmitteln der im § 1 bezeichneten Art haben die
am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des ange-
meldeten Herstellungsbetriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen steuer-
pflichtigen Beleuchtungsmittel innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden
und, soweit sie nicht ausgeführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager gebracht
werden, nach Maßgabe des § 2 zu versteuern.
Zur Veräußerung. bestimmte Beleuchtungsmittel und andere Vorräte von
solchen, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb eines
Reichs-Gesetzbl. 1909. 138