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4. Im § 39⁸ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„Sonstiges Großvieh und Kleinvieh“.
5. Im § 49⁶ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
„Vieh“
sowie statt „Schlachtvieh und Pferdetransporten“:
„Pferde- und sonstigen Viehtransporten“.
6. In § 50⁷ Abs. 2 und § 57²ᵗ wird statt „Schlachtvieh“ gesetzt:
· „Vieh“.
7. Im § 55² wird statt „Schlachtviehtransporte“ gesetzt:
„Transporte von sonstigem Großvieh und Kleinvieh“.
8. In der Anlage I — Anmeldezettel, unten — wird statt „........ Stück
Schlachtvieh“ gesetzt:
„...... Stück Großvieh (ausschließlich Pferde),
...... Stück Kleinvieh“.
9. In der Anlage III — Annahmeschein, in der Mitte — wird statt
„Schlachtvieh“ gesetzt:
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“.
Berlin, den 28. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3657.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. Vom
3. August 1909.
Auf Grund des § 36 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrat, die folgenden Änderungen der Vor-
schriften über Auswanderschiffe vom 14. März 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 57 ff. —
20. Dezember 1905 — Reichs-Gesetzbl. S. 779 —
beschlossen:
Das Verzeichnis der auf Auswandererschiffen mitzunehmenden Mengen von
Proviant und Wasser, Brenn- und Leuchtmaterial — Anhang A zu den Vor-
schriften — erhält folgende Fassung:
Absatz 1. 21. Tee ............................... 10 Gramm.