Besondere Beilage zu Nr. 52 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentaxe.
Vom 3. August 1909.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die
Normal-Eichungskommission folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Eichung von Flüssigkeitsmaßen.
§ 10 Nr. 1 der Eichordnung wird wie folgt ergänzt:
Bei Flüssigkeitsmaßen aus Weißblech und Eisenblech von 2 bis
0,5 Liter muß die Wandstärke mindestens 0,40 Millimeter betragen.
Flüssigkeitsmaße, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, dürfen,
wenn sie genügend widerstandsfähig sind, noch bis zum 1. April 1910
zur ersten Eichung zugelassen werden. Die Wiederholung ihrer Eichung
ist auch über den 1. April 1910 hinaus zulässig.
Artikel 2.
Eichung von Fässern.
§ 20 Abs. 3 der Eichordnung erhält folgenden Zusatz:
Der Raumgehalt ist auf Bierfässern, wenn es vom Einlieferer ver-
langt wird, bei den Fässern unter 30 Liter auf halbe Liter, bei den
größeren Fässern auf ganze Liter unter Fortlassung der überschießenden
Zehntelliter anzugeben.
Bierfässer, welche die abgerundete Raumgehaltsangabe erhalten,
sind durch ein deutliches über der Bezeichnung angebrachtes B besonders
zu kennzeichnen, falls ihre Zweckbestimmung nicht schon sonst unzwei-
deutig ersichtlich ist.
Artikel 3.
Eichung von Wagen ohne Abstellvorrichtung.
Der letzte Absatz des § 56 der Eichordnung wird hinsichtlich der dort für
Brückenwagen geforderten Abstellvorrichtung wie folgt ergänzt:
Bei Wagen bis zu 10 000 Kilogramm Tragfähigkeit einschließlich
kann die Abstellvorrichtung (Entlastungsvorrichtung) fehlen, wenn die
Wage mit Einrichtungen versehen ist, welche Gewähr für stoßfreie Zu-
führung der Last bieten.