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Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Abfer-
tigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe
für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyrometer
wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben.
§ 11.
Eichstellen.
Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Unter-
suchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter
ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit
der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden.
B. Meßwerkzenge für chemische und physikalische Gasbestimmungen.
§ 12.
Zulässige Geräte.
I. Geräte für Maßgrößen ohne Einteilung:
a) Gas-Meßkugeln,
b) Gas-Pipetten,
beide Arten einzeln und in Verbindung von mehreren Kugeln
oder Pipetten miteinander zu einem Geräte sowie beliebig für
eine Maßgröße oder für mehrere Maßgrößen.
II. Geräte für Maßgrößen mit Einteilung:
c) Gas-Meßpipetten,
d) Gas-Büretten,
e) Gas-Meßröhren (Absorptionsröhren, Eudiometer, Nitrometer und
dergleichen).
Die Einteilung kann beliebig fortlaufend oder unterbrochen
oder unvollständig sein.
III. Geräte mit Einteilung nach Längen (Zentimeter, Millimeter usw.):
6. Druckröhren und ähnliche.
§ 13.
1. Die Geräte für Maßgrößen sollen den Raum angeben, den das in
ihnen eingeschlossene Gas einnimmt. Zulässig sind jedoch auch solche Geräte mit
Teilungen nach anderen Einheiten als der Raumeinheit (3z. B. nach Prozenten
des Gesamtinhalts), wenn auf dem Geräte das Verhältnis zum Liter oder zu dem
Milliliter (Kubikzentimeter) angegeben ist.
2. Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder Waseer.
Andere Absperrflüssigkeiten sind jedoch gleichfalls zulässig. Die Ablesungsstelle
ist bei Quecksilber die höchste Stelle des Meniskus, bei benetzenden die tiefste, bei
undurchsichtigen benetzenden der Rand.
3. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll
seinem Sollwerte nach beendetem Nachlaufe der Flüssigkeit entsprechen.
4. Der Raumgehalt der Geräte soll seinem Sollwert entsprechen, wenn
das Gerät selbst eine auf ihm aufgetragene Temperatur, z. B. von 0° C., 15° C.,
18° C., 20° C. usw., hat.