XVI
§ 14.
Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung.
1. Es finden die Vorschriften für Meßwerkzeuge für chemische und physi-
kalische Untersuchungen Anwendung.
2. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es be-
stimmt ist, wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser,
H80, Quecksilber, Hg benetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten
mit Längeneinteilung.
3. Zulässig sind namentliche Bezeichnungen (z. B. Hempels Bürette,
Nitrometer nach Lunge und andere).
§ 15.
Fehlergrenzen.
1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 8 für Meßwerkzeuge
für chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind,
wobei Meßkugeln wie Kolben zu behandeln sind.
2. Für geteilte Geräte, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender
Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als
Fehlergrenze für jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhalt der Sollwert eines
Abschnitts von 1 Millimeter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts
in Teilen mit verschiedenem Durchmesser, so ist dieser Sollwert für die Stelle
mit dem größeren Durchmesser anzusetzen.
3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungs-
fehler sein, dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung er-
mittelten Fehlerangaben enthält, abgegeben werden.
§ 16.
Stempelung.
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen für chemische und
physikalische Untersuchungen. § 17.
Eichgebühren.
Für Geräte, welche Meßwerkzeugen für chemische Untersuchungen entsprechen
kommen die für diese angesetzten Eichgebühren in Anwendung. Andere Geräte
werden wie Büretten behandelt.
§ 18.
Eichstellen.
Die Eichung erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder
unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen
mit der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission ermächtigt sind.
Berlin-Charlottenburg, den 3. August 1909.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission.
von Sydow.
Berlin, gedruckt in die Reichsdruckerei.