Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
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Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C*): 
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonenschläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe. 
2. Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt. 
3. Geladene Geschosse mit Granatfüllung 88 oder mit Füll- 
pulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle  
(Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, I.a. A. 1. Gruppe b α u. β sowie β. 
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Ge- } mit sichernden Abschlusse der Sprengladung **). 
fechtspistole,  I b. Zif. 4e. 
5. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5 a. 
6.   Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen 
Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und 
ohne Zünder, mit abdichtender 
derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der } mit abdichtender Verschlußschraube. 
Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne 
Kammerhülsenladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6b. 
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladung und Sprengmunition aus 
Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β. 
8.   Sprengpatronen 03, Sprengpatronen 06 } ohne Detonationsbüchse; 
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Prozent Wasser- 
gehalt; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wasser- 
gehalt. Ia. A. 1. Gruppe c α u. β. 
9. Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3. 
10. Metallpatronen für Handfeuerwaffen; Metallpatronen für Geschütze, deren Ge- 
schoß ungeladen ist; Metallpatronen für Geschütze, deren Geschoß mit Granat- 
füllung 88 oder Füllpulver 02 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zünd- 
ladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung **); Metallkartuschen für 
Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6 b. 
11.   Raketen; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Sternsignal-, 
Signal- oder Leuchtpatronen. lb. Zif. 1. 
12. Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillenlichte. Ic. Zif. 3 c. 
13.   Brandröhren. Ic. Zif. 3 b. 
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschließlich 
der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zündschrauben für Gefechts- 
pistolen für Torpedos; Zündschrauben für Torpedoausstoß; fertige Pistolen- 
schlösser der Gefechtspistolen für Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; 
Abzugspatronen für elektrischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulver- 
patronen für Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3 c. 
15.   Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zünd. 
ladungskörpern) Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Spreng.- 
stoffe (ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, s. A. 4). Ib. Zif. 4 a u. c. 
16.   Schlagröhren und andere Geschützzündungen. 1b. Zif. 3 b. 
17.   Zündhütchen. Ib. Zif. 3 a. 
18.   Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; Brand- 
röhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3 b. 
19.   Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1 c. 
20.   Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2 b. 
 
*) Abweichungen s. M. Tr. O. § 54, 19. 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch 
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen. 
  

	        
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