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Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C*):
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören:
1. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonenschläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe.
2. Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt.
3. Geladene Geschosse mit Granatfüllung 88 oder mit Füll-
pulver 02 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle
(Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, I.a. A. 1. Gruppe b α u. β sowie β.
4. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne geladene Ge- } mit sichernden Abschlusse der Sprengladung **).
fechtspistole, I b. Zif. 4e.
5. geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5 a.
6. Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver oder sonstigen
Sprengstoff festgelegt ist, ohne Sprengladung und
ohne Zünder, mit abdichtender
derartige Geschosse (auch solche ohne Sprengstoff in der } mit abdichtender Verschlußschraube.
Kugelfüllung) mit gepreßter Bodenkammerfüllung, ohne
Kammerhülsenladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6b.
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladung und Sprengmunition aus
Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β.
8. Sprengpatronen 03, Sprengpatronen 06 } ohne Detonationsbüchse;
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Prozent Wasser-
gehalt;
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Prozent Wasser-
gehalt. Ia. A. 1. Gruppe c α u. β.
9. Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3.
10. Metallpatronen für Handfeuerwaffen; Metallpatronen für Geschütze, deren Ge-
schoß ungeladen ist; Metallpatronen für Geschütze, deren Geschoß mit Granat-
füllung 88 oder Füllpulver 02 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zünd-
ladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung **); Metallkartuschen für
Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6 b.
11. Raketen; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Sternsignal-,
Signal- oder Leuchtpatronen. lb. Zif. 1.
12. Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillenlichte. Ic. Zif. 3 c.
13. Brandröhren. Ic. Zif. 3 b.
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschließlich
der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zündschrauben für Gefechts-
pistolen für Torpedos; Zündschrauben für Torpedoausstoß; fertige Pistolen-
schlösser der Gefechtspistolen für Torpedos; Zündpatronen für Torpedos;
Abzugspatronen für elektrischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulver-
patronen für Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3 c.
15. Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel und Zünd.
ladungskörpern) Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Spreng.-
stoffe (ausschließlich Zündladungen zu Geschoßzündern, s. A. 4). Ib. Zif. 4 a u. c.
16. Schlagröhren und andere Geschützzündungen. 1b. Zif. 3 b.
17. Zündhütchen. Ib. Zif. 3 a.
18. Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; Brand-
röhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3 b.
19. Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1 c.
20. Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2 b.
*) Abweichungen s. M. Tr. O. § 54, 19.
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.