Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C *): 
6.   Geschosse, deren Kugelfüllung durch Pulver 
oder sonstigen Sprengstoff festgelegt ist, ohne 
Sprengladung und ohne Zünder, } mit abdichtender Verschlußschraube. 
derartige Geschosse (auch solche ohne Spreng-     
stoff in der Kugelfüllung) mit gepreßter   
Bodenkammerfüllung ohne Kammerhülsen- 
ladung und ohne Zünder, Ib. Zif. 6 b. 
7. Granatfüllung 88; Füllpulver 02; Sprengladungen und Sprengmunition 
aus Granatfüllung 88 oder Füllpulver 02. Ia. A. 1. Gruppe b α u. β. 
8.   Sprengpatronen 03 
Sprengpatronen  06 } ohne Detonationsbüchse; 
nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit mindestens 12 Pro- 
zent Wassergehalt; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit mindestens 25 Pro- 
zent Wassergehalt. Ia. A. 1. Gruppe c β. 
9.   Unterkörper für Sprengladungen. II. Zif. 3. 
10.   Metallpatronen für Handfeuerwaffen; fertige Patronen für Geschütze; 
Patronen für Geschütze mit ungeladenem Geschosse; Patronen mit 
geladenem Geschoß, ohne Zünder und ohne Zündladung, mit 
sicherndem Abschlusse der Sprengladung **); Metallkartuschen für 
Geschütze mit rauchschwachem Pulver. Ib. Zif. 6 b. 
11. Rakten; geladene Raketenhülsen; Leuchthauben für Raketen; Stern- 
signal-, Signal- oder Leuchtpatronen. Ib. Zif. 1. 
12.   Leuchtfackeln; Fackelfeuer; Schwimmlichte; Rettungsbojenlichte; Pillen- 
lichte. Ic. Zif. 3 c. 
13.   Brandröhren. Ic. Zif. 3 b. 
14. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel; Zündmittel zu Geschoßzündern 
(ausschließlich der mit Sprengkapsel versehenen); Ringkapseln; Zünd- 
schrauben zu Gefechtspistolen für Torpedos; Zündschrauben für 
Torpedoausstoß; fertige Pistolenschlösser der Gefechtspistolen für 
Torpedos; Zündpatronen für Torpedos; Abzugspatronen für elek- 
trischen Abzug; Zeitzünder; Glühzünder und Pulverpatronen für 
Torpedoausstoß. Ib. Zif. 3 c. 
15.   Fertige transport- und rohrsichere Geschoßzünder mit Sprengkapsel 
und Zündladungskörpern; Sprengkapseln und sonstige Zündungen 
für brisante Sprengstoffe. Ib. Zif. 4 a u. c. 
16.   Schlagröhren und andere Geschützzündungen. Ib. Zif. 3 b. 
17. Zündhütchen. Ib. Zif. 3 a. 
18.   Zünder für Raketen; Zünder für Leuchthauben; Leuchtfackelzünder; 
Brandröhrenzünder; Fackelfeuerzünder; Eissprengbüchsenzünder. Ib. Zif. 3 b. 
19. Guttaperchazündschnur. Ic. Zif. 1 c. 
20.   Schnellzündschnur. Ib. Zif. 2 b. 
  
  
*) Abweichungen a. M. Tr. O. § 54, 19. 
 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube 
oder durch Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen. 
 Berlin, den 17. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Schulz.
	        
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