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norddeutschen Brausteuergemeinschaft wieder ausgeschieden, womit auch die zwischen
den zur norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen Staaten und dem Groß-
herzogtume Luxemburg früher bestehende Gemeinschaft der Übergangsabgabe von
Bier aufgehoben ist. Von dem gleichen Zeitpunkt an finden die für den Bier-
verkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und den nicht zu diesem
gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen erlassenen Bestimmungen auch auf
en Bierverkehr zwischen dem norddeutschen Brausteuergebiet und Luxemburg
Anwendung.
Berlin, den 29. September 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
(Nr. 3670.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 30. September 1909.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Ge-
wächshäusern in Belgien stammen, darf fortan auch über das Königlich
Preußische Zollamt II Rothwasser erfolgen, wenn die Sendungen mit vorschrifts-
mäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Ver-
ordnung — versehen sind.
Berlin, den 30. September 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Richter.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.