Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nr. 3676.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
sitänden des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909. 
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänz- 
linge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, 
Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblaus- 
konvention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das 
Großherzoglich Luxemburgische Zollamt I. Ulflingen erfolgen, wenn die 
Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren — vergleiche § 4 
Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung — versehen sind. 
Berlin, den 28. Oktober 1909. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
von Jonquizeres. 
  
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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