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Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichts-
offizier bewirkt werden.
In Notfällen kann die Leichenschau auch durch einen Offizier unter Zu-
ziehung zweier Zeugen, welche das Protokoll über die Leichenschau mit zu unter-
zeichnen haben, erfolgen. Das Protokoll ist sofort dem Gerichtsherrn einzusenden.
§ 35.
Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Beeidigung von
Eingeborenen stattzufinden hat oder nicht.
§ 36.
Für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen ist der Reichskanzler
(Reichs-Kolonialamt) die „oberste Dienstbehörde“ (§ 231 der Militärstrafgerichts-
ordnung). § 37.
Wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen oder die Anklage
gegen ihn verfügt, so hat der Gerichtsherr.
wenn der Beschuldigte Offizier, Sanitätsoffizier oder Ingenieur des Soldaten-
standes ist:
dem höchsten der diesem vorgesetzten Militärbefehlshaber im Dienstweg Anzeige
zu erstatten;
wenn der Beschuldigte Militärbeamter ist:
die diesem vorgesetzte Verwaltungsstelle und, falls der Militärbeamte im doppelten
Unterordnungsverhältnisse steht, auch den nächsten vorgesetzten Militärbefehlshaber
zu benachrichtigen.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Offizier, Sanitätsoffizier,
Ingenieur des Soldatenstandes oder Militärbeamter aus Anlaß des eingeleiteten
gerichtlichen Verfahrens einstweilen des militärischen Dienstes enthoben wird
(§§ 174, 175, 250 der Militärstrafgerichtsordnung).
In allen diesen Fällen ist zu gleicher Zeit dem Reichskanzler (Reichs-
Kolonialamt) Meldung zu erstatten.
§ 38.
Von dem Berichte, welcher nach § 252 der Militärstrafgerichtsordnung
wegen eines gegen den Kaiser oder das Reich gerichteten Hochverrats oder Landes-
verrats oder wegen eines als Verbrechen oder Vergehen sich darstellenden Ver-
rats militärischer Geheimnisse an den Reichskanzler zu erstatten ist, ist dem Kom-
mando der Schutztruppen auf dem Dienstweg Abschrift einzureichen.
§ 39.
Müssen in Ermangelung sonstiger geeigneter Räume die Hauptverhand-
lungen in Kasernen, Arrestanstalten oder ähnlichen auch zu anderen als militär-