Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 43. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Februar 1910 in Kraft gleichzeitig 
tritt die Verordnung vom 18. Juli 1900 außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. November 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
(Nr. 3679.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 
2. November 1909. Vom 6. November 1909. 
Vorstehende Allerhöchste Verordnung wird mit folgendem zur Kenntnis der 
Schutztruppen gebracht. 
I. Bestimmungen zu dieser Verordnung. 
Zu § 4b. 
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be- 
fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs- 
verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urteil zur 
Kenntnisnahme vorzulegen. 
Zu § 7. 
Der in Gemäßheit des § 7 dieser Verordnung heimzusendende Angeklagte 
ist, falls er sich in Untersuchungshaft befindet, der Kommandantur Altona zu 
überweisen. Dem zur Bestätigung vorzulegenden Urteile nebst Untersuchungsakten 
sind die im § 8 Ziffer 4 unter a und b der Militärstrafvollstreckungsvorschrift 
bezeichneten Schriftstücke beizufügen. 
Untersuchungsgefangene der Schutztruppe für Südwestafrika, welche Heim- 
transporten angeschlossen werden, sind der Kommandantur des Ausschiffungs- 
hafens oder in Ermangelung einer solchen der diesem nächstgelegenen Komman- 
dantur zu überweisen. 
Falls der Ausschiffungshafen im Schutggebiete nicht bekannt sein sollte, 
so sind die hierauf bezüglichen Angaben in dem Überweisungsschreiben offen zu 
lassen und von dem Transportführer vor Absendung nachzutragen
	        
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