Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Zu § 116. 
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die 
die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. 
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (§ 120) 
nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. 
Auch können,) soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen 
werden. 
2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus 
dem Zivilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen 
Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 369, 689 ff.). 
Zu §§ 119, 120. 
Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor 
dem Beginne der Übertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den 
Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vor- 
sitzenden, in berjenigen der Kriegs- und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung 
führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den §§ 208, 197 für 
Sachverständige vorgeschriebenen Formen.  
Über die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll aufzu- 
nehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das Protokoll 
über diese (§ 332) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen. 
  
Zu § 139. 
Die Beglaubigung geschieht in folgender Form: 
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt. 
..... leutnant und Gerichtsoffizier. 
(Kriegsgerichtsrat usw.) 
Zu § 142 Abs. 1. 
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber 
an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel 
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um 
eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außer- 
ordentlichen Verfahren handelt, 
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 8 f der Dienst- 
und Geschäftsordnung), sofern es sich um eine Untersuchung der 
höheren Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt. 
  
 
	        
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