Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Zu § 144. 
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutz- 
gebiete ist zugelassen. 
Zu § 154 Abs. 2. 
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militär- 
person in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem 
zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.). 
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier er- 
folgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über 
die Genehmigung zu befinden. 
Zu § 155 Abs. 4. 
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der 
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so 
hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutz- 
gebieten dem zuständigen Bezirksrichter Anzeige zu machen. 
Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1. 
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sach- 
verständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche 
III. Anzugs-Bestimmungen, S. 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere 
und Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze 
ohne Seitengewehr. 
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Be- 
stimmung sinngemäße Anwendung. 
Zu § 180. 
Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in 
Untersuchungshaft genommenen (§ 178) behandelt. 
Zu § 185 Abs. 2. 
Die Ladung von Reichs- oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienst- 
behörde derselben mitzuteilen. 
 
Zu § 196. 
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht 
als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser 
Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im 
einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen 
angepaßt werden. 
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falsch- 
eids besonders hervorzuheben.
	        
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