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Zu § 144.
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutz-
gebiete ist zugelassen.
Zu § 154 Abs. 2.
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militär-
person in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von dem
zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten erteilt (vergleiche §§ 223 ff.).
In den Schutzgebieten kann die Genehmigung durch jeden Offizier er-
folgen; sobald mehrere Offiziere zur Stelle sind, hat der dienstälteste Offizier über
die Genehmigung zu befinden.
Zu § 155 Abs. 4.
Ist oder erscheint an dem Tode einer aktiven Militärperson eine unter der
bürgerlichen Strafgerichtsbarkeit stehende Person in strafbarer Weise beteiligt, so
hat die Militärbehörde sofort der zuständigen Staatsanwaltschaft, in den Schutz-
gebieten dem zuständigen Bezirksrichter Anzeige zu machen.
Zu § 171 Abs. 1, § 185 Abs. 1, § 266 Abs. 1.
Bei der Vernehmung als Beschuldigte, Angeklagte, Zeugen oder Sach-
verständige erscheinen Offiziere oder Sanitätsoffiziere im Dienstanzuge (vergleiche
III. Anzugs-Bestimmungen, S. 126 der Schutztruppen-Ordnung). Unteroffiziere
und Gemeine erscheinen im Ordonnanzanzuge; sofern sie verhaftet sind, in Mütze
ohne Seitengewehr.
Auf Militärbeamte, denen eine Dienstuniform verliehen ist, findet diese Be-
stimmung sinngemäße Anwendung.
Zu § 180.
Vorläufig festgenommene Personen werden in derselben Art wie die in
Untersuchungshaft genommenen (§ 178) behandelt.
Zu § 185 Abs. 2.
Die Ladung von Reichs- oder Staatsbeamten ist der vorgesetzten Dienst-
behörde derselben mitzuteilen.
Zu § 196.
Der Hinweis auf die Bedeutung und die Heiligkeit des Eides darf nicht
als eine formularmäßige Vorhaltung behandelt werden, vielmehr muß dieser
Hinweis in einer das religiöse Bewußtsein anregenden Weise erfolgen und im
einzelnen Falle dem Bildungsstand und der Persönlichkeit des Schwurpflichtigen
angepaßt werden.
Soweit es erforderlich erscheint, sind die strafrechtlichen Folgen des Falsch-
eids besonders hervorzuheben.