Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Ist anzunehmen, daß der Betrag der bisherigen Abgaben und Gebühren 
die voraussichtlich von dem Förderer zu entrichtende endgültige Steuer erheblich 
übersteigt, so kann der Gouverneur auf Antrag des Förderers einen niedrigeren 
Betrag als vorläufige Steuer festsetzen und die Rückzahlung des Unterschieds- 
betrags anordnen.  
§  30. 
Für den im Jahre 1912 gewonnenen Teil einer Einsendung, welche zu- 
gleich Diamanten umfaßt, die im vorhergehenden Jahre gefördert sind, wird der 
Erlös nach dem Gewichte dieses Teiles unter Zugrundelegung des Verhältnisses 
zwischen Gewicht und Erlös der ganzen Einsendung berechnet. 
VI. Ermächtigung des Reichskanzlers und des Gouverneurs 
zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen. 
§  31. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung der §§ 9 und 10 erforderlichen 
Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 
1. Mitteilung der Steuerfeststellung (§ 9), 
2. Frist und Form der Beschwerde (§ 10),  
3. Beschwerdeverfahren sowie Form und Zustellung der Entscheidungen. 
Im übrigen hat der Gouverneur die zur Ausführung dieser Verordnung 
erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über 
1. Form der Nachweisungen (§ 15), 
2. Bestellung und Geschäftsführung der Sachverständigen (§§ 14, 16 
und 17), 
3. Frist und Form des Einspruchs (§ 17 Abs. 2), 
4. Sitz und Bildung des Ausschusses, Einspruchsverfahren sowie Form 
und Zustellung der Entscheidungen. 
§  32. 
Der Gouverneur kann nach Anhörung des Ausschusses für die Ermittelung 
gewisser Posten der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze sowie für die Be- 
rücksichtigung von Verwaltungskosten außerhalb des Schutzgebiets, von Gehalts- 
sätzen, Tantiemen und ähnlichen Ausgaben bei den Betriebskosten Grenzen vor- 
schreiben.  
VII. Strafbestimmungen. 
§  33. 
Wer vorsätzlich der Bestimmung des § 26 zuwider es unterläßt, Diamanten 
anzuzeigen oder wer der zuständigen Stelle gegenüber vorsätzlich über den Besitz 
oder die Herkunft von Diamanten unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft, neben welchem auf eine Geldstrafe in Höhe des 
vier- bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt worden ist oder 
verkürzt werden sollte, zu erkennen ist. 
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die Unterlassung der Anzeige 
oder die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar vorsätzlich, aber nicht in
	        
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