Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

—  319  —

Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang  1913.
Nr: 33.

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte.

  S.  319.

 

Nr.  4227).

Bekanntmachung,  betreffend  Ausführung  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.  Vom  8.  Juni  1913.

Auf  Grund  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  (Reichs-Gesetzbl.
  1911  S.  989)  hat  der  Bundesrat  bestimmt:

1.  Der  nach  §  366  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  von  der  Reichsversicherungsanstalt
  zu  leistende  Zuschuß  K  ist  für  jeden  gezahlten  Monatsbeitrag
  nach  der  Formel

K  =  a・q   n/12
zu  berechnen.
Hierin  bedeuten:
a  den  dem  Monatsbeitrag  entsprechenden  Nettobeitrag  =  87,₅  vom
Hundert  des  Monatsbeitrags,
q  den  Zinsfaktor  1,₀₃₅  und
n  die  Anzahl  der  Monate,  während  deren  der  Monatsbeitrag  unter
Verzinsung  gestanden  hat,  gerechnet  von  der  Mitte  des  dem  Beitragsmonate
  folgenden  bis  zur  Mitte  des  Monats,  in  dem  der  Zuschuß
geleistet  wird.
Für  die  nach  §  367  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vorzunehmenden
  Berechnungen  vereinbart  die  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte  die  Rechnungsgrundsätze  und  Rechnungsgrundlagen  mit
den  Antragstellern  von  Fall  zu  Fall.

Berlin,  den  8.  Juni  1913.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

 

Delbrück.
Den  Bezug  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1913.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1913.