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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
Nr: 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 368 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte.
S. 319.
Nr. 4227).
Bekanntmachung, betreffend Ausführung des § 368 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte. Vom 8. Juni 1913.
Auf Grund des § 368 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl.
1911 S. 989) hat der Bundesrat bestimmt:
1. Der nach § 366 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Reichsversicherungsanstalt
zu leistende Zuschuß K ist für jeden gezahlten Monatsbeitrag
nach der Formel
K = a・q n/12
zu berechnen.
Hierin bedeuten:
a den dem Monatsbeitrag entsprechenden Nettobeitrag = 87,₅ vom
Hundert des Monatsbeitrags,
q den Zinsfaktor 1,₀₃₅ und
n die Anzahl der Monate, während deren der Monatsbeitrag unter
Verzinsung gestanden hat, gerechnet von der Mitte des dem Beitragsmonate
folgenden bis zur Mitte des Monats, in dem der Zuschuß
geleistet wird.
Für die nach § 367 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorzunehmenden
Berechnungen vereinbart die Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte die Rechnungsgrundsätze und Rechnungsgrundlagen mit
den Antragstellern von Fall zu Fall.
Berlin, den 8. Juni 1913.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 54
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.