— 338 —
Der Beamte unterschreibt diesen Zusatz unter Beifügung seiner Amts-
eigenschaft.
36.
Der Rentenausschuß, dessen Bescheid angefochten war, erhält eine Abschrift
des Urteils.
37.
Neben dem persönlichen Erscheinen öder an dessen Stelle (§ 274 in Ver-
bindung mit § 253 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, § 20
Abs. 2, 3) kann der Vorsitzende zur Aufklärung des Sachverhalts dem Versicherten
ausnahmsweise gestatten, sich auf Kosten der Reichsversicherungsanstalt (§# 38
bis 41) einen Vertreter zu nehmen. Der Vorsitzende bestimmt Art und Umfang
der Vertretung; er kann auch den Vertreter selbst bestimmen.
l 8.
Dem Vertreter werden auf seinen Antrag die Auslagen erstattet, die er
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendet hat, auch kann ihm für seine
Mühewaltung eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung für
die Mühewaltung darf 50 Mark nicht übersteigen. Der Antrag ist an den
Vorsitzenden zu richten, die Unterlagen für die Berechnung sind glaubhaft zu
machen.
Die baren Auslagen werden besonders erstattet; der Vorsitzende kann sie
auch in die Vergütung einbeziehen oder neben der Vergütung einen Pauschbetrag
festsetzen.
Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorsitzende zur Ausführung
der Reise vorher ermächtigt hatte Nachträgliche Genehmigung ist ausnahms-
weise statthaft, wenn die Reise notwendig war.
Für den durch eine Reise verursachten Zeitaufwand kann neben der Ver-
gütung des Abs. 1 eine besondere Entschädigung gewährt werden, die 50 Mark
nicht übersteigen darf.
Als Reise gilt nicht eine Fahrt im Orts-, Vororts= und Nachbarorts=
verkehre. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Reichsversicherungsanstalt
hierüber Näheres bestimmen.
9(39.
Sind mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung
verbunden, so werden die nach § 38 zu zahlenden Beträge nur einmal gewährt,
soweit nicht durch die Behandlung eines Falles besondere Kosten entstanden sind.
*
Die Kosten werden nach den 69§ 37 bis 39 auch dann erstattet, wenn der
Vertretene unterliegt.
Weitere Kosten werden auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet.