Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

(Nr. 4165.) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der §§ 3, 200 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte. Vom 11. Januar 1913. 
Auf Grund des § 200 des Versicherungsgesetzes für Angestellte (Reichs- 
Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrat bestimmt: 
1. Die Beiträge für die Angestelltenversicherung von Deutschen, die bei 
einer amtlichen Vertretung des Reichs oder eines Bundesstaats im Ausland oder 
bei deren Leitern oder Mitgliedern beschäftigt sind, können nach vorheriger 
Anzeige bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf 
statt am Schlusse des Monats, am Schlusse des Kalendervierteljahrs entrichtet 
werden. 
2. Die Beiträge sind spätestens bis zum fünfzehnten Tage des auf den 
Beitragsmonat oder das Kalendervierteljahr folgenden Monats portofrei an die 
Reichsversicherungsanstalt abzusenden. 
3. Der Arbeitgeber hat für die Beschaffung der Aufnahmekarte und der 
Versicherungskarte zu sorgen. Ausgabestelle für die Karten ist bei Personen, die 
bei einer amtlichen Vertretung des Reichs oder bei deren Leitern oder Mitgliedern 
beschäftigt sind, die für Berlin eingerichtete Ausgabestelle, bei Personen, die 
bei einer amtlichen Vertretung eines Bundesstaats oder bei deren Leitern oder 
Mitgliedern beschäftigt sind, die für die Hauptstadt des Bundesstaats einge- 
richtete Ausgabestelle. 
In der Versicherungskarte hat der Arbeitgeber sofort nach der Absendung 
des Beitrags handschriftlich oder durch Stempel den jeweiligen Beitragsmonat 
oder das Kalendervierteljahr, den fälligen Beitrag und bei jedem Beitrag seinen 
Namen einzutragen. 
4. Die im § 181 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorgesehenen Übersichten und Ver- 
änderungsanzeigen sind von dem Arbeitgeber der Reichsversicherungsanstalt ein- 
zureichen. 
5. Der Arbeitgeber darf die aus der Entrichtung der Beiträge für ihn 
erwachsenden Pflichten einem im Inland wohnhaften Stellvertreter übertragen. 
Namen und Wohnort des Stellvertreters hat er der Reichsversicherungsanstalt 
anzuzeigen. 
6. Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die 
Entrichtung der Beiträge die Vorschriften des Gesetzes. 
Berlin, den 11. Januar 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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