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§l 17.
Bei Grundstücken) die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärt-
nerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerb-
lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Be-
nutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertrags-
wert zugrunde gelegt.
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei-
grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veran-
lagung des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des
Miet= oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt
worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden
können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungs-
kosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben-
leistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf) ob die hierzu not-
wendigen Arbeiten von dem Beitragspflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde
Arbeitskräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des
Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird.
Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Lu-
stellung des Veranlagungs= oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechts-
mittelfrist geltend gemacht wird. . «
18.
Weripapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft
eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen
der öffentlichen Körperschaft anzusetzen.
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividenden-
schein gehandelten Wertpapiere (§ 5) den Betrag in Abzug zu bringen, der für
die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten
Gewinn entspricht.
19.
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerks-
gesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der
Verkaufswert der Aktien, Kuxen oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher
nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder Anteils unter
Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und