Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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§l 17. 
Bei Grundstücken) die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärt- 
nerischen Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerb- 
lichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, und bei denen die Bebauung und Be- 
nutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertrags- 
wert zugrunde gelegt. 
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnerei- 
grundstücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer 
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten 
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. 
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude 
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veran- 
lagung des Ertragswerts einbegriffen. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken 
zu dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des 
Miet= oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt 
worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden 
können, nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungs- 
kosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Neben- 
leistungen und Instandhaltungskosten ohne Rücksicht darauf) ob die hierzu not- 
wendigen Arbeiten von dem Beitragspflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde 
Arbeitskräfte geleistet worden sind. 
In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des 
Ertragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. 
Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Lu- 
stellung des Veranlagungs= oder des Feststellungsbescheids eröffneten Rechts- 
mittelfrist geltend gemacht wird. . « 
18. 
Weripapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem 
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft 
eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen 
der öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
Der Beitragspflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividenden- 
schein gehandelten Wertpapiere (§ 5) den Betrag in Abzug zu bringen, der für 
die seit Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten 
Gewinn entspricht. 
19. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerks- 
gesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der 
Verkaufswert der Aktien, Kuxen oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher 
nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder Anteils unter 
Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und
	        
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