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beitrags festgestellte steuerpflichtige Einkommen. Als festgestellt wird das niedrigste
Einkommen der Steuerstufe angenommen, in welcher der Steuerpflichtige zur
Einkommensteuer veranlagt ist und, falls die Berücksichtigung persönlicher Ver-
hältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt hat, das niedrigste Einkommen der
Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige ohne diese Berücksichtigung zu
veranlagen gewesen wäre. In den Bundesstaaten, in denen eine Einkommensteuer
nicht eingeführt ist, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittelung
des Einkommens.
Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen, der einer
Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht.
Abgabefrei sind die nach Abs. 1 festgestellten Einkommen, welche den Be-
trag von fünftausend Mark nicht übersteigen, sowie die nach Abzug des gemäß
Abs. 2 abgabefreien Teiles des Einkommens verbleibenden Restbeträge unter
eintausend Mark.
Wird nachgewiesen, daß sich das Einkommen zwischen der Erhebung des
ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehrbeitrags um mindestens
40 vom Hundert vermindert hat, so ist auf Antrag eine dem verbliebenen Ein-
kommen entsprechende Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren. Uber
das Ermäßigungsverfahren trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen.
32.
Die Abgabe vom Vermögen beträgt bei einem Vermögen bis zu 50 000 Mark
und bei größeren Vermögen von den ersten 50 000 Mark 05 vom Hundert,
von den nächsten angefangenen oder vollen 50 000 0,35 » »
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von den höheren Beträgen. ..... .. .. ...... .. . . . .. .. 1,8 * "
Die Abgabe vom Einkommen beträgt bei einem Einkommen
bis zu 10 000 Mark 1 vom Hundert des Einkommens,
von mehr als 10 000 Mark ": 15000 10„ „ » » »
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