Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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beitrags festgestellte steuerpflichtige Einkommen. Als festgestellt wird das niedrigste 
Einkommen der Steuerstufe angenommen, in welcher der Steuerpflichtige zur 
Einkommensteuer veranlagt ist und, falls die Berücksichtigung persönlicher Ver- 
hältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt hat, das niedrigste Einkommen der 
Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige ohne diese Berücksichtigung zu 
veranlagen gewesen wäre. In den Bundesstaaten, in denen eine Einkommensteuer 
nicht eingeführt ist, trifft die Landesregierung Bestimmungen über die Ermittelung 
des Einkommens. 
Von dem festgestellten Einkommen wird ein Betrag abgezogen, der einer 
Verzinsung von 5 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens entspricht. 
Abgabefrei sind die nach Abs. 1 festgestellten Einkommen, welche den Be- 
trag von fünftausend Mark nicht übersteigen, sowie die nach Abzug des gemäß 
Abs. 2 abgabefreien Teiles des Einkommens verbleibenden Restbeträge unter 
eintausend Mark. 
Wird nachgewiesen, daß sich das Einkommen zwischen der Erhebung des 
ersten und des zweiten oder letzten Drittels des Wehrbeitrags um mindestens 
40 vom Hundert vermindert hat, so ist auf Antrag eine dem verbliebenen Ein- 
kommen entsprechende Ermäßigung der späteren Beitragsteile zu gewähren. Uber 
das Ermäßigungsverfahren trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen. 
32. 
Die Abgabe vom Vermögen beträgt bei einem Vermögen bis zu 50 000 Mark 
und bei größeren Vermögen von den ersten 50 000 Mark 05 vom Hundert, 
von den nächsten angefangenen oder vollen 50 000 0,35 » » 
? v * ? ? 100 000 v 0,s v v 
y v » y y y 300 000 » 0/ 19 r 
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» v v v 1000000 - 1,1 * xl 
y v v y y * 3 000 000 y 1,2 v 
* „ » y » 5000 000 » 1,4 „ » 
von den höheren Beträgen. ..... .. .. ...... .. . . . .. .. 1,8 * " 
Die Abgabe vom Einkommen beträgt bei einem Einkommen 
bis zu 10 000 Mark 1 vom Hundert des Einkommens, 
von mehr als 10 000 Mark ": 15000 10„ „ » » » 
»»»15000 »»20000»1,4» » » p 
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