Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

550 
  
  
3 
  
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(I.) 
  
e) die 
Befreit ist: 
das Einbringen von Nachlaßgegen- 
ständen in eine ausschließlich von 
den Teilnehmern an einer Erbschaft 
gebildete Gesellschaft mit beschränk- 
ter Haftung. Zu den Teilnehmern 
an einer Erbschaft wird auch 
der überlebende Ehegatte gerechnet, 
welcher mit den Erben des ver- 
storbenen Ehegatten gütergemein- 
schaftliches Vermögen zu teilen hat. 
lberlassung 
.0 der Rechte an dem Gesellschafts- 
vermögen seitens eines Gesell- 
schafters oder dessen Erben an 
einen anderen Gesellschafter, die 
Gesellschaft oder einen Dritten 
der Rechte an dem Gesellschafts- 
vermögen der unter c bezeichneten 
Gesellschaften .. 
Befreit sind: 
Verträge über die Uberlassung 
von Rechten an dem Gesellschafts- 
vermögen an Personen, welche nach 
den Vorschriften des Erbschafts- 
steuergesetzes von der Zahlung der 
Erbschaftssteuer befreit sind. 
von Sachen oder Rechten seitens 
der Gesellschaft zum Sondereigen- 
tum an einen Gesellschafter oder 
dessen Erben, 
soweit zu dem überlassenen 
Gesellschaftsvermögen im In- 
land gelegene Grundstücke 
oder Berechtigungen, für 
welche die sich auf Grund- 
stücke beziehenden Vorschriften 
gelten, oder Rechte der unter 
Buchstabe d Ziffer 2 bis 4 
bezeichneten Art gehören, 
  
7/10 
½0 
/ 
  
  
  
  
  
— 
  
  
des Wertes der Gegenleistung oder, 
wenn eine solche in der Urkunde 
nicht enthalten ist, des Wertes der 
überlassenen Rechte. 
des Entgelts, einschließlich des Wertes 
der ausbedungenen Ceistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen oder, 
wenn das Entgelt nicht aus dem 
Vertrage bervorgeht, des Wertes 
der überlassenen Rechte;
	        
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