Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Steuersatz Berechnun 
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Nr. Gegenstand der Besteuerung gngh ter Stempelabgabe 
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(12.) Befreiungen zu A bis D. « Anmerkungen zu A bis D. 
  
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Befreit sind: 
Rückversicherungen. 
Versicherungen, bei welchen die Versiche- 
rungssumme den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigt. Als Versicherungs- 
summe gilt bei Rentenversicherungen 
der Kaufpreis und in Ermangelung 
eines solchen der zehnfache Betrag der 
Rente. 
Werden bei Versicherungen gleicher 
Art von demselben Versicherer für die- 
selbe Person mehrere Versicherungsver. 
träge abgeschlossen, so tritt die Befreiung 
nur ein, wenn deren Beträge zusammen 
die Summe von 3.000 Mark nicht über- 
steigen. 
Versicherungen nach Maßgabe der Reichs. 
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf 
§§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte oder der 
auf Grund berggesetzlicher Vorschriften 
errichteten Knappschaftskassen. 
Versicherungen von Bediensteten und 
Arbeitern gegen Todesfall oder Körper- 
verletzung im Gewerbebetriebe. 
Krankenversicherungen, soweit sie nicht 
unter D dieser Tarifnummer fallen. 
Arbeitslosen= und Stellenlosigkeitsver. 
sicherungen. 
u Hagel- und Viehversicherungen. 
. Unfall- und Haftpflichtversicherungen. 
Versicherungen anderer als der zu A 
bis D genannten Art. 
  
  
  
  
  
Artikel 4. 
Hinter § 90 des Gesetzes werden folgende Vorschriften eingestellt: 
IXa. Versicherungen. 
(Tarifnummer 12.) 
90 e C 
Uber Zahlungen, die als Entgelt für die Ubernahme einer Versicherung 
der in Tarifnummer 12 bezeichneten Art geleistet werden, ist nach näherer Be- 
  
  
Bei Berechnung der Abgabe sind 
Pfennigbeträge der Schlußsumme 
derart nach oben abzurunden, daß sie 
durch 10 — in den Fällen A Ziffer 
1b, 2, C Jiffer 1 und D durch 
5 — teilbar sind. 
Ausländische Werte sind nach den 
Vorschriften wegen Erhebung des 
Wechselstempels umzurechnen. 
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