(Nr. 4171.) Bekanntmachung über die Ratifikation des internationalen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 und die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden. Vom 7. Februar 1913.
Das vorstehend abgedruckte internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 nebst dem gleichfalls abgedruckten Schluß-
protokoll vom selben Tage ist von Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den
Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rußland und Spanien ratifiziert worden. Die
Ratifikationsurkunden von Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Österreich-
Ungarn, Rußland und Spanien sind am 8. August 1912, die Ratifikationsur-
kunde Deutschlands ist am 23. August 1912 in Paris hinterlegt worden.
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Berlin, den 7. Februar 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Jagow.
(Nr. 4172.) Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des
Mädchenhandels vom 4. Mai 1910. Vom 14. August 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Gemäß der Abrede im Artikel 5 des internationalen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 gelten die in den Artikeln 1,2
des Übereinkommens vorgesehenen strafbaren Handlungen ohne weiteres als unter
die strafbaren Handlungen aufgenommen, deretwegen die Auslieferung nach den
Auslieferungsverträgen des Reichs mit denjenigen fremden Staaten stattzufinden
hat, für welche die Abrede wirksam ist.
§ 2.
Für welche fremden Staaten die im § 1 erwähnte Abrede wirksam ist,
bestimmt sich nach der hierüber im Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichenden Be-
kanntmachung des Reichskanzlers.