Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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AAunsgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts- und 
Hofräume, Kräle, Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von 
Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen, Versuchsfelder sowie land= und 
forstwirtschaftliche Versuchsanlagen. 
10. 
Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks-(Distrikts-) 
Amt befindet oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, 
auf Ersuchen des zuständigen Truppenbefehlshabers vom Bezirks-(Distrikts-) Amt, 
in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppenbefehlshaber selbst unter Be- 
rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten angeordnet. 
Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, 
ergeht die Anordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband 
im ganzen. 
Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden gelegene 
Wohnplätze für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so erfolgt die 
örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeindeverbände und die Wohnplätze 
durch das Bezirks-(Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit. 
In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im 
Abs. 3 vorgesehene Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der 
Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar mit dem Gemeindevorsteher in Ver- 
bindung treten. Das Bezirks-(Distrikts.) Amt sowie der Gemeindevorsteher sind 
hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen. 
¾ 11. 
Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetzlicher Fest- 
setzung oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die Gemeinde- 
vorsteher, die für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge 
zu tragen haben. 
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterverteilung für 
eigene Rechnung zu übernehmen und die Kosten auf die von unmittelbarer 
Leistung befreiten Verpflichteten nach Verhältnis ihrer Leistungspflicht umzulegen. 
Die Kosten können in dem Falle des Abs. 2 auf dem für die Einziehung 
der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beigetrieben werden. 
12. 
Unterläßt der Gemeindevorsteher die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, 
so ist das Bezirks= (Distrikts-) Amt berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des 
Gemeindevorstehers anderweit zu beschaffen. , 
Bei Gefahr im Verzuge steht diese Befugnis auch dem zuständigen 
Truppenbefehlshaber zu. ··" 
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