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AAunsgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts- und
Hofräume, Kräle, Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von
Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen, Versuchsfelder sowie land= und
forstwirtschaftliche Versuchsanlagen.
10.
Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks-(Distrikts-)
Amt befindet oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind,
auf Ersuchen des zuständigen Truppenbefehlshabers vom Bezirks-(Distrikts-) Amt,
in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppenbefehlshaber selbst unter Be-
rücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten angeordnet.
Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind,
ergeht die Anordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband
im ganzen.
Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden gelegene
Wohnplätze für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so erfolgt die
örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeindeverbände und die Wohnplätze
durch das Bezirks-(Distrikts-) Amt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit.
In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im
Abs. 3 vorgesehene Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der
Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar mit dem Gemeindevorsteher in Ver-
bindung treten. Das Bezirks-(Distrikts.) Amt sowie der Gemeindevorsteher sind
hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen.
¾ 11.
Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetzlicher Fest-
setzung oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die Gemeinde-
vorsteher, die für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge
zu tragen haben.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Unterverteilung für
eigene Rechnung zu übernehmen und die Kosten auf die von unmittelbarer
Leistung befreiten Verpflichteten nach Verhältnis ihrer Leistungspflicht umzulegen.
Die Kosten können in dem Falle des Abs. 2 auf dem für die Einziehung
der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beigetrieben werden.
12.
Unterläßt der Gemeindevorsteher die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung,
so ist das Bezirks= (Distrikts-) Amt berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des
Gemeindevorstehers anderweit zu beschaffen. ,
Bei Gefahr im Verzuge steht diese Befugnis auch dem zuständigen
Truppenbefehlshaber zu. ··"
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