Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 275 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
         
Nr. 58 
Inhalt: Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. S. 275. 
  
  
  
(Nr. 4730) Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol. Vom 29. April 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§1 
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet werden. 
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der Berliner 
Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu überlassen; die Über— 
lassung an andere Personen ist verboten. Kommt eine Einigung über den Preis 
nicht zustande, so wird er von der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde end- 
gültig festgesetzt. 
§ 2 
Fußboden- und Stauböle dürfen nicht hergestellt werden. 
Die Verwendung von Ol zum Olen von Fußböden ist verboten. 
§ 3 
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf nicht in den 
Verkehr gebracht werden. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem 
1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem Ausland 
eingeführt worden ist. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des § 1 Abs. 1, des § 2 und 
des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1915. 
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