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(Nr. 4732) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in aus,
ländischen Staaten. Vom 13. Mai 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß
in den nachstehend genannten Staaten die Prioritätsfristen zugunsten der deutschn
Reichsangehörigen verlängert sind, und zwar:
in Brasilien für Patente und Warenzeichen, soweit die Fristen nicht am
31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zu einem Zeitpunkt, der nach Beendigung
des Krieges festgesetzt werden wird;
in Dänemark für Patente, soweit die Fristen nicht vor dem 1. August 1914
abgelaufen sind, bis zum 1. August 1915;
in der Schweiz für Patente und Gebrauchsmuster, die im Ausland
zwischen dem 31. Juli 1913 und dem 31. Juli 1914 zuerst angemeldet find, und
für gewerbliche Muster oder Modelle, die im Ausland zwischen dem 31. März
1914 und dem 31. März 1915 zuerst angemeldet sind, bis zum Ablauf dem
31. Juli 1915.
Berlin, den 13. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4733) Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs-
muster, und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. Vom 13.Mai 1915.
Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats, betreffend vorüber-
gehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und
Warenzeichenrechts, vom 10. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) wird hier-
durch bekanntgemacht, daß in Brasilien und Griechenland deutschen Reichs-
angehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden.
Berlin, den 13. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.