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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Juli 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 4811) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in ausländischen
Staaten. Vom 15. Juli 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 13. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 278) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen erstreckten Prioritätsfristen weiter verlängert worden sind,
und zwar:
in Dänemark bis zum 1. Januar 1916;
in der Schweiz vorläufig bis zum Ablauf des 31. Dezember 1915 und,
sofern dieser Tag nicht endgültig als der äußerste erklärt wird, darüber
hinaus bis zu einem Zeilpunkt, der demnächst festgesetzt werden wird.
Berlin, den 15. Juli 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.