Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Mark Mark Mark Mark 
Dortmund 102 87 72 97 
Essen 105 90 75 100 
Con 105 90 75 100 
Crefeld ...... .... 105 90 75 100 
Düusseldorf .. ...... 105 90 75 100 
Aaschen 107 92 77 102 
Cassel .. ......... 105 90 75 100 
Frankfurt a. Main. . 108 93 78 103 
Wiesbaden 108 93 78 103 
Mainz 108 93 78 103 
Leipzig. .......... 105 90 75 100 
Dresden 105 90 75 100 
Zwickau ....... ... 105 90 75 100 
Chemnitz 105 90 75 100 
Plaun 105 90 75 100 
Mündceen 108 93 78 103 
Nürnberg 108 93 78 103 
Würzburg 108 93 78 103 
Stuttgartt 108 93 78 103 
Karlsruhe 108 93 78 103 
Mannheim . . . . ... 108 93 78 103 
Freiburg i. Bl. 110 95 80 105 
Straßburg i. E. 110 95 80 105 
Mettz 110 95 80 105 
Der Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen im Lebendgewichte von 
über 100 bis 120 Kilogramm um 10 vom Hundert, von über 120 Kilogramm 
um 20 vom Hundert. 
In Gemeinden, die öffentliche Schlachthäuser besitzen und nicht im Abs.l 
aufgeführt sind, darf der Preis für Schweine beim Verkaufe zur Schlachtung 
den Höchstpreis des nächstgelegenen der im Abs. 1 genannten Orte nicht über- 
steigen. Bei gleich weiter Entfernung von zweien dieser Orte ist der höhere der 
beiden Höchstpreise maßgebend. 
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die sich aus Abs. 3 ergebende 
Höchstpreise herabzusetzen. 
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Der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung darf nur nach Lebend 
gewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; 
sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewicht in Schlacht 
gewicht umzurechnen ist.
	        
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