Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 
1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist 
von fünf Monaten; 
e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 
1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder 
später eintritt,  
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41 
Abs. 2 der Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des 
Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder 
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung: 
Kraetke 
  
  
Der Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.
	        
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