— 48 —
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November
1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist
von fünf Monaten;
e) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar
1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder
später eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Artikel 41
Abs. 2 der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des
Wechsels, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt.
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest-
frist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende
Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Kraetke
Der Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerei.