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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 188
Inhalt: Bekanntmachung über die Anrechmung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwart-
schaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. S. 845.
(Nr. 5004) Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung
von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom
23. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-unga-
rischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten (§ 1393 Abs. 1 Nr. 1 und 2
der Reichsversicherungsordnung) werden Versicherten, deren Anwartschaft aufrecht-
erhalten ist oder gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten wird, welche aber die
Voraussetzung des § 1393 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllt
haben, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge ent-
richtet zu werden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenn zuletzt
vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet
wurden, als Selbstversicherungsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt
vorher gültig entrichteten Beiträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur
Weiterversicherung geleistete Wochenbeiträge der Lohnklasse II.
§ 2
Soweit während des gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur In-
validen- und Hinterbliebenenversicherung infolge von Maßnahmen feindlicher
Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österreichisch-ungarischer
Staatsangehörigkeit Beiträge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in den
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Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1915.