Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Befugnisse des Inhabers des Unternehmens sowie die Befugnisse anderer 
Personen zu Rechtshandlungen für das Unternehmen ruhen. Das gleiche gilt von 
den Befugnissen aller Organe. 4 
Ist das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen, so hat der Liquidator 
die Anordnung der Liquidation sowie ihre Aufhebung zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden. 
Ist für die britische Beteiligung an einem Unternehmen ein Liquidator be- 
stellt, so übt er alle Rechte des britischen Beteiligten aus; er ist insbesondere 
auch befugt, die Beteiligung an das Unternehmen oder an Dritte zu veräußern. 
Handelt es sich um die Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft, Kommandit- 
gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so kann der Liquidator die 
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Frist kündigen. 
Ist das Recht der Beteiligung in einer Urkunde verbrieft, so kann der Reichs- 
kanzler bestimmen, daß das Unternehmen an Stelle der von dem Liquidator für 
kraftlos zu erklärenden Urkunde eine neue Urkunde über die Beteiligung auszu- 
stellen hat. 
4 
Der Liquidator kann ungeachtet der Vorschrift des § 2 der Verordnung, 
betreffend Jahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 421) die Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche fordern; die 
Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur 
Leistung. 
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß 94 
der Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben 
ist, die Stundung auf Grund der Vorschrift des Abs. 1, so bleiben gleichwohl die 
Protesterhebung und der Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres aus- 
geschlossen. Diese Vorschrift findet auf Schecks entsprechende Anwendung. 
  
§5 · 
Für das der Liquidation unterstehende Vermögen gelten die im §& 8 der 
Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) 
bezeichneten Verfügungsbeschränkungen nicht. 
Iwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurs- 
anträge können nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit 
nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Jwangsvoll= 
streckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen erfolgt sind, kann der Liquidator 
mit Genehmigung der Landeszentralbehörde die Aufhebung verlangen. 
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Ist ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen unter 
Liquidation gestellt, so sind die Leiter und Angestellten verpflichtet, dem Liquidator 
auf Erfordern Auskunft über die Geschäftsangelegenheiten des Unternehmens,
	        
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