Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Beim  Verkaufe  von  Schlachtschweinen  durch  den  Viehhalter  beträgt  der
Preis  für  50  Kilogramm  Lebendgewicht  vom  1.  Mai  1917  ab  bis  auf  weiteres
bei  Schweinen  im  Lebendgewichte  von

bis  zu  60  K.lognrnrga  .  .  .  ..  53  bis  61  Mark,
uͤber.  60  bis  70  Kilogramm  .  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  57  bis  65  Mark,
über  70  bis  85  Kilognen  .  .  .  ...  67  bis  75  Mark,
über  85  bis  100  Kilogramm  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ..  72  bis  80  Mark.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  bestimmt,  welcher  Preis  innerhalb
  dieser  Grenzen  in  den  verschiedenen  Teilen  des  Reichs  als  Höchstpreis  zu
F’lten  hat.  Er  setzt  die  Höchstpreise  für  Schweine  von  über  100  Kilogramm
Lebendgewicht  und  für  fette  (früher  zur  JSucht  benutzte)  Sauen  und  Eber  fest.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können  mit
Justimmung  des  Präsidenten  des  Kriegscrnährungsamts  Abweichungen  von  den
Preisen  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirkes  vorschreiben.  Maßgebend  ist
der  Höchstpreis  des  Bezirkes,  in  dem  sich  die  Ware  zur  Seit  des  Vertragsab,
schlusses  befind.t.

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Beim  Verkaufe  von  Schlachtrindern  durch  den  Viehhalter  darf  der  Preis
für  50  Kilogramm  Lebendgewicht  vom  1.  Juli  1917  ab  ucht  übersteigen  bei

1.  gering  genährten  Rindern  einschließlich  Fressern  (Klasse  0)  55  Mark,

2.  ausgemästeten  oder  vollfleischigen  Ochsen  und  Kühen  über

7  Jahre,  Bullen  über  5  Jahre  und  angefleischten  Ochsen,
Kühen,  Bullen  und  Färsen  jedes  Alters  (Klasse  B)  im
Lebendgewichte  von

bis  zu  5  Sentrenr  60  Mark,
über  5)6  bis  7  Jennren  .  ...  68  Mark,
über  7  bis  8,8  JZentrtrer  72  Mark,
über  85  bis  10  Zennenr  76  Mark,
über  10  bis  11/6  Zenter  80  Mark,
über  11,/5  Zenter  .  .  .  .  .  ..  85  Mark,

3.  ausgemasteten  oder  vollfleischigen  Ochsen  und  Kühen  bis
zu  Jahren,  Bullen  bis  zu  5  Jahren  und  Färsen  (Klasse  A)  90  Mark.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Stellen  können
mit  Zustimmung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamts  Abweichungen  von
den  Preisen  für  ihren  Bezirk  oder  Teile  ihres  Bezirkes  vorschreiben,  das  Vieh
anderweit  in  die  Klassen  und  Stufen  einordnen  und  Juschläge  für  besonders
fettes  Vieh  zulassen.  Maßgebend  ist  der  Hochstpreis  des  Bezirkes,  in  dem  sich
die  Ware  zur  Jeit  des  Vertragsabschlusses  befindet.