Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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2. wenn der nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zur Verfolgung der 
Handlung erforderliche Antrag des Berechtigten nicht gestellt worden ist;  
3. wenn die Handlung im Gebiet eines dritten Staates begangen und 
nach den Gesetzen des ersuchten Teiles wegen einer solchen im Aus- 
land begangenen Handlung die Verfolgung nicht zulässig ist 
4. wenn die strafbare Handlung oder die erkannte Strafe bei Stellung 
des Auslieferungsantrags nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als 
verjährt anzusehen ist. 
Genügen die Angaben in den beigebrachten Schriftstücken nicht, um eine 
Beurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zu gestatten, so sind sie auf 
Verlangen entsprechend zu ergänzen. 
Artikel 9 
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Straftat im Gebiete 
des ersuchten Teiles begangen ist. 
Sie kann ferner verweigert werden, solange bei Behörden des ersuchten 
Teiles wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in einem solchen Verfahren der 
Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren durch ein rechtskräftiges 
Urteil geschlossen worden ist. 
Artikel 10 
Ist die beanspruchte Person von den Behörden des ersuchten Teiles wegen 
einer anderen Handlung, als deretwegen die Auslieferung beantragt wird, zur
	        
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