— 4 —
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder
Koffern ...................... 215,00 Mark
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder
Koffern ...................... 220,00 Mark
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder
Koffern ...................... 222,50 Mark
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder
Koffern ...................... 225,00 Mark.
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen
für die unter A 1 1 genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachteln .......... 50 Pfennig
für eine Schachtel ..................... 5 PFennig
für die unter A 1 2, 3 genannten Zündhäölzer
für das Pack zu 10 Schachteln ....... 55 Pfennig
für zwei Schachteln ..................... 11 Pfennig
für die unter A II 1 genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer ....... 50 Pfennig
für die unter A II 2 genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer ....... 42 Pfennig
für die unter A II 3 genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer ....... 28 Pfennig.
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.
2. Im 9 3 Abs. 1 werden hinter „Preise"“ die Worte eingeschaltet:
„und die im § 2 bezeichneten Bedingungen““.
II
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.