Contents : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.  57

Artifel  LXI.

Ausser  dem  Fall  der  übernommnen  besondern  Garantie  einer
landständischen  Verfassung,  und  der  Aufrechthaltung  der  über
den  dreizehnten  Artikel  der  Bundes-Acte  hier  festgesetzten  Bestimmungen,
  ist  die  Bundes-Versammlung  nicht  berechtigt,  in  landständische
  Angelegenheiten,  oder  in  Streitigkeiten  zwischen  den
Landesherren  und  ihren  Ständen  einzuwirken,  so  lange  solche
nicht  den  im  sechs  und  zwanzigsten  Artikel  bezeichneten  Character
annehmen,  in  welchem  Falle  die  Bestimmungen  dieses,  so  wie  des
sieben  und  zwanzigsten  Artikels  auch  hiebey  ihre  Anwendung  finden.
  Der  sechs  und  vierzigste  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte  vom
Jahre  achtzehnhundert  und  fünfzehn  in  Betreff  der  Verfassung  der
freien  Stadt  Frankfurt  erhält  jedoch  hierdurch  keine  Abänderung.

Artikel  LX  II.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  in  Bezug  auf  den  dreizehnten
  Artikel  der  Bundes-Acte  sind  auf  die  Keien  Städte  in
60“  weit  anwendbar,  als  die  besondern  Verfassungen  und  Verhältnisse
  derselben  es  zulassen.

Artikel  LXIII.  (.  14.
Es  liegt  der  Bundes--Versammlung  ob,  auf  die  genaue
und  vollständige  Erfüllung  derjenigen  Bestimmungen  zu  achten,
welche  der  vierzehnte  Artikel  der  Bundes-Acte  in  Betreff  der
mittelbar  gewordnen  ehemaligen  Reichsstände  und  des  ehemaligen
  unmittelbaren  Reichs-Adels  enthält.  Diejenigen  Bundes-Glieder,
  deren  Ländern  die  Besitzungen  derselben  einverleibt
worden,  bleiben  gegen  den  Bund  zur  unverrückten  Aufrechthaltung
  der  durch  jene  Bestimmungen  begründeten  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  verpflichtet.  Und  wenn  gleich  die  über  die
Anwendung  der  in  Gemäßheit  des  vierzehnten  Artikels  der
Bundes-Acte  erlaßnen  Verordnungen,  oder  abgeschlossnen  Verträge,
  entstehenden  Streitigkeiten  in  einzelnen  Fällen  an  die
competenten  Behörden  des  Bundes-Staats,  in  welchem  die
Besitzungen  der  Mittelbar  gewordenen  Fürsten,  Grafen,  und
Herren  gelegen  sind,  zur  Entscheidung  gebracht  werden  müssen,
so  bleibt  denselben  doch,  im  Fall  der  verweigerten  gesetzlichen
und  verfassungsmäßigen  Rechtshülfe,  oder  einer  einseitigen  zu
ihrem  Nachtheil  erfolgten  legislativen  Erklärung  der  durch  die
undes-Acte  ihnen  zugesicherten  Rechte,  der  Recurs  an  die
Bundes-Versammlung  vorbehalten;  und  diese  ist  in  einem
salcen  Falle  verpflichtet,  wenn  sie  die  Beschwerde  gegründet
ndet,  eine  genügende  Abhülfe  zu  bewirken.