Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Decret der Kö.nigl. Ober-Finanz-Kammer, Deparkt. der indfrekten-Steuers, 
an sämtliche Sberx-Zoll= Aemter des Reichs, d. d. 21. April #o9. Die Verzoilung der Turch die 
disseitigen Staaten gehenden Güter innländischer Hanuocleleute betreffend. 
Um den Mißverständnissen vorzubengen, welche sich in Absicht auf die Verzollung der, 
durch die disseitigen Staaten gehenden Güter innländischer Handeloleme bei verschiedenem 
ollstätten ergeben haben, wird hierüber folgende néhere Vorschrifk ertheilt: 
1) Güter, welche der innländische Handelsmann zum Zwischenhandel erkanft, sind nur 
alsdann als Transttogut zu behandeln, und mit dem Transicozoll zu belegen, wenn sie rom 
Ausland ins Ausland entweder unverladen durch das Konigreich trausportirt, oder im 
Fall sie verladen werden müssen, wenn sie in einem öffentlichen Lagerhaus niedergelegt und 
innerhalb 8 Tagen weiter verschikt werden. 1 
2) Solche Güter hingegen, welche von dem iumändischen Kaufmann auf ein längeres 
bager eingeführt, und ins Auoland wieder verkauft, oder welche aus dem vagerhaus in 
seine Privatmagazine genommen werden, bleiben bei Strase der Conftscation dem Ein-und 
Ausgangszoll unterworfen, ohne daß eine Rükvergütung statt finder. 
3) In Absicht derjenigen Güter des Ausländers, welche dieser als Spedicions-Gurt 
durch das Königreich verschikt, und wobei der Innländer nur als Spediceur oder Weiter- 
versender erscheint, bleibt es bei der Disposttion der Zoll-Ordnung O. 42. 
Wernach sich nun die Ober-Zoll-Aemter, so wie die Handelsleute in ihren Deelara- 
tionen genau zu achten haben. Stuteg. den 21. April 1809. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der iüdirekten Steuern, die 
Aus= und Einfuhr des Salpeters betr. d. d. 26. April 1800. «- 
Da Se. Königl. Maj. die Ausfuhr des Salpeters gänzlich verboten, und die Ein- 
sfuhr desselben auf Ein Jahr Impostfrei gestattet haben, so wird den Köntgl. Oberämtern 
diese allerhöchste Verordnung zur allgemeinen Bekanntmachung eröfner, und haben die Obert. 
Zou= Beamte sich genau hienach zu achten, und den eingehenden Salpeter Zollfrei zu lassen, 
das Quantum desselben aber jedesmal in dem Zoll-Register zu bemerken. 
Decret des Königl. Ober-Conskskor iums, die von den Patrimonial= Beamten bei Nomina- 
tionen der Patriuionial-Herrschaften zu erlerigten Geistlichen und Schullehrer= Stellen zu- 
erstattende Prä-entations-Berichte betreffend. 
Da man schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß in den an das Königl. Ober-Const“; 
storium eingekommenen Gesuchen der Patrimenkal: Beamten um allergnädigste Bestärtgung: 
der von den Datrimonial= Herrschaften vermög ihrer Patronats-Rechte nominirten Geistli- 
chen und Schullehrer unterlassen wird, auf eine gehörig dokumeneirte Weise anzuzeigen „, 
worauf sich das Nominations= und Präsentations-Recht derselben gründe; so wird hiemict 
sämtlichen Patrimonial: Aemtern aufgegeben, in ihren Präsenkations-Berichten gehörig dar-: 
zuthun, daß die Patrimonial: Herrschaft das Ernennungs-Rechte zu dem erledigten Geistli- 
chen oder Schullehrers-Dlenst bisher und namemlich in dem lezten Erledigungs-Fall aus-- 
zeübt habe, welche Anzeige sofort mic einem bestätigenden Beibericht des Königl. Souverai= 
netäts= und Dekanat-Amts bezleiret zum Königl. Ober-Conststorium eingesandt werden soll. 
Decret. Sturtg, im Königl. Ober-Conf Korium,, den 19, April #o0, 
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