Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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4) Ven den Provlnesal Justiz Colleglen peht die Appellaslon an das Ober-Justliz-Colle- 
gium, wenn dads Object das ganze Vermdgen einer Parthie oder Gerechtigkelten ber 
tulfft, oder die Summa gravaminum, wenigstens Eindundert Golden beträgt. 
III.) Es werden für das Kömgrekh Drei Provinrial Justli-Colleglen errichtet, und zwar 
Eines zu Ludwigsburg, für die Stedt Stuttgart, und dle bandoogtelen Rotbenberg, 
an der Enz, am untern Neckor, und an der Jarx#. · 
Eines zu Rothenburg, fuͤr die kandvogtelen am obern Neckar, am mittlern Neckar, 
auf der Alp und Schwarzwald, und 
Eines zu Ulm, für die Landvogtelen am Kocher, on der Rems und Fils, an der 
Donau, und am Beodenfee. · ( 
-)JedesProvisiklal-Justiz Celleglum besteht aus Einem Previncial-Justiz-Dirertor, mie. 
dem Rang elnes Ober Justiz Ratbs, und Eintausend Gulden Besoldung; 
Vier Justlz#äthen mit Achthundert Gulden Besoldung; wohlagegen dlejenigen, wolche 
früher andere Stellen bekleldet und eine gröhere Besoldung oder Penstion zu genleßen 
batten, den Ueberschuß über die hler festgesetzte Besoldung als ergänzeude Pensien fort- 
zubezlehen haben, welches auch bei den zu Criminal-Räthen weiter unten ernannten 
Indiolduen der Fall istz 6 
Einem arbeitenden Assessor ohne Volum decisium, und ohne Besoldung 
Einem Actuar mit Dreibaondert fünfzig Gulden Gehalte, und 
Einem Decoplsten mit Zweihundert fänfzig Gulden Besoldung, welche belde zuglelch 
Mitglieder des Magistrats sepn kbnnen. 
#)) Dle Provinclal-Justiz-Collegien, welche dem Ober Justiz-Tollegie untergeordnet sind, 
haben nicht nur den Oberamts-Gerichten die Urtheln in allen, nach No. II. 3. dahln 
geeigneten Fällen, ohne Anrechnung von Sporteln oder Gebühren für die Urthel, an 
die Hand zu gehen, sondern ouch die Aussicht über die gehbrige Leitang der Preresse 
bel den Oberamts Gerichten zu tragen, dieselbe bei einer sich äußernden Unregelmäßig- 
keit und Nachläßigkeit im Verfahren in die Ordnung elnjulelten, überhaupt aber die 
Ober-Aufslcht über die nledern Gerichte zu führen. Es sflnd daher auch die Droceß= 
Tabellen an die Provinclal Justiz= Colleglen einzusenden, von ihnen zu reuldleen und 
haben sle darüber Bericht an das Ober Justtz-Collegium zu erstatten. 
IV.) Dle sogenanmee frelwillige oder willkührllche Gerlchtsbärkelt wird nach den Worschrif- 
ten der Kdnigl. General-Verordn#ung vom 14. Jon. 1606 ausgeübt, 
V.) Was die Besetzung der neu orrichteren Proolneiol-Justiz-Collegien betelfft, so ernen- 
nen Wir: 
1.) Bel dem Prooincsal-Jastig Cellegio zu Ludwigsburt 
a) zum Prooluckal-Justiz Director, den seltberigen Oberamtmamnn Dapp in'Welns- 
berg 
b) in besoldeten Justigf-Räthen: 
) den seltherigen Oberamimann Stain in Crallshelm;
	        
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