Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ltund dle Arbeit stam gefunden hat, 
#bernommen. Der Orts- Porsleher 
und der Gemeinderalh erhält für diese 
zur Ortspollzel gehdeige Berrlchtung 
innerhalb der Gemeinde-Markung aus 
der Staatskasse keine Belohnung. 
Ileht eine Straße durch ein, in 
kelne Gemelnde elngecheiltes Staats- 
Eigenum, z. B. Kron= Waldungen; 
so geschlehet die Uebernahme des Ma- 
terlals in Gegenwart des Orts-Worr 
stebers und elnes Gemelnderaths der 
nächstliegenden Gemelnde, welchen in 
dlesem Falle ihre Zeir= Verstumuß 
nach dem allgemeinen gesetlichen Maß- 
stabe von dem Stte vergütet wird. 
Der Uebernahme bedeutender Bauten 
hat sich der Oberamtmann selbst mit 
dem Ban= Bean#den zu umerzleßen. 
Ist ein Sttaßen: eder Bräcken- 
banwesen ven der Erheblichkeit, daß 
der Aufwand dafuͤr auf rood fl. oder 
Hober kommt, so ist die Unitersuchung 
and Uebernahme des hergestellten Wer- 
ben nicht von eberdemtelben Baube= 
amten, Kelcher die Arbelten geleltet 
Vat, ondeen von elnem andern, ln der 
Negel von dem-Krels= Baurathe, zu 
volliebe 
icher Uebernehme muß ein se- 
raueb. Potekell geführt werden, dessen 
Aufnahme In denjenigen Fällen, da 
d#er Oberamtmann beiwehm, dlesem, 
in ondern Fällen aber dem Wegluspek- 
tor obllegt. Dasselbe istt ven allen an 
der Uebernahms-Verhandlung tbellneh- 
Mmenden Bebrden zu unterzeichnen, 
welche dadurch für den Inchals des 
Hretekolls verantwortlich werden, da- 
getzen aber auch das Recht haben, Er- 
innerungen, welche ste auf den Grund 
dleser VerantwortlIchkeit für ndthig 
balten, zu Protokoll zu geben. 
5) Die Kostenzettel äber die hergestell, 
ten Arbelten hat der Weglaspekter dei 
den vierteljührigen Besichtlgunge-Rel, 
len immer zu sammeln und gebdrig 
Lerüft und berichtigt, nebst den Ue- 
bernehms Protekollen und Urkunden 
und unter Bellegung seines, an die 
Regierung bestimmaen, Beslchügungs- 
Berlchtes, sobeld ale mi#llch dem 
Oberammenn zu übersenden, von wel- 
chem der Bericht nebst allen Bells- 
tdgen, nach elngezogener Aufklérung 
über etwalge Anstände, und unter 
Beifägung felner Bemerkungen, wenn 
er deren zu machen hat, an die Krels- 
Reglerung zu befdrdern ist. 
Dae jedoch der Weglnspektor nicht 
immer alle Kostenzetel soglelch zur 
Hand bringen kann, bingegen unter
	        
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