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ltund dle Arbeit stam gefunden hat,
#bernommen. Der Orts- Porsleher
und der Gemeinderalh erhält für diese
zur Ortspollzel gehdeige Berrlchtung
innerhalb der Gemeinde-Markung aus
der Staatskasse keine Belohnung.
Ileht eine Straße durch ein, in
kelne Gemelnde elngecheiltes Staats-
Eigenum, z. B. Kron= Waldungen;
so geschlehet die Uebernahme des Ma-
terlals in Gegenwart des Orts-Worr
stebers und elnes Gemelnderaths der
nächstliegenden Gemelnde, welchen in
dlesem Falle ihre Zeir= Verstumuß
nach dem allgemeinen gesetlichen Maß-
stabe von dem Stte vergütet wird.
Der Uebernahme bedeutender Bauten
hat sich der Oberamtmann selbst mit
dem Ban= Bean#den zu umerzleßen.
Ist ein Sttaßen: eder Bräcken-
banwesen ven der Erheblichkeit, daß
der Aufwand dafuͤr auf rood fl. oder
Hober kommt, so ist die Unitersuchung
and Uebernahme des hergestellten Wer-
ben nicht von eberdemtelben Baube=
amten, Kelcher die Arbelten geleltet
Vat, ondeen von elnem andern, ln der
Negel von dem-Krels= Baurathe, zu
volliebe
icher Uebernehme muß ein se-
raueb. Potekell geführt werden, dessen
Aufnahme In denjenigen Fällen, da
d#er Oberamtmann beiwehm, dlesem,
in ondern Fällen aber dem Wegluspek-
tor obllegt. Dasselbe istt ven allen an
der Uebernahms-Verhandlung tbellneh-
Mmenden Bebrden zu unterzeichnen,
welche dadurch für den Inchals des
Hretekolls verantwortlich werden, da-
getzen aber auch das Recht haben, Er-
innerungen, welche ste auf den Grund
dleser VerantwortlIchkeit für ndthig
balten, zu Protokoll zu geben.
5) Die Kostenzettel äber die hergestell,
ten Arbelten hat der Weglaspekter dei
den vierteljührigen Besichtlgunge-Rel,
len immer zu sammeln und gebdrig
Lerüft und berichtigt, nebst den Ue-
bernehms Protekollen und Urkunden
und unter Bellegung seines, an die
Regierung bestimmaen, Beslchügungs-
Berlchtes, sobeld ale mi#llch dem
Oberammenn zu übersenden, von wel-
chem der Bericht nebst allen Bells-
tdgen, nach elngezogener Aufklérung
über etwalge Anstände, und unter
Beifägung felner Bemerkungen, wenn
er deren zu machen hat, an die Krels-
Reglerung zu befdrdern ist.
Dae jedoch der Weglnspektor nicht
immer alle Kostenzetel soglelch zur
Hand bringen kann, bingegen unter