Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

327 .- 
Nro. 36. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Dienstag den 236. Juni 1821. 
Känigliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Gesetz, den Ablösungs-Maßstab für die Grund-Abgaben betreffend. 
Wilhelm, 
vdon. Gottes Gnaden König von Württemberg. 
in die Ablbsung der dem Grund-Eigen, 
thuͤmer sowohl als der Finanz-Verwaltung 
läslgeren Grund= Abgabe-Ganungen zu 
erlelchtern, haben Wir für ubthig erach- 
tet, in dem Maßstabe der für jene Ab- 
blung in dem zweiten Organlsotlons-Edikt. 
dvom 18. Nov. 1817, und in der dasselbe 
erlͤuternden Verordnung vom 15. Sept. 
1818 gegeben ist, in Beziehung auf die 
dem. Sitaate angohbrigen Gefaͤlle, einstwel- 
len und bis zu einer allgemeinen Revislon 
der früheren Gesetze, einlge Abaͤnderungen 
elntreten zu lassen. 
Wir verordnen und verfügen daher nach 
Anhbrung Unseres Gebeimen Raths und 
mit Zustimmung Un serer getreuen Stände, 
wle folgt: 
1 
Fär die Abldsung der Laudemlen und. 
DThellgebähren, der Frohnen und Frohngel=
	        
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