I. Europa. 32 4. Dänemark.
Artikel 125. Ist die Einberufung der Nationalveraammlung unmöglich, so
kann der Fürst auf Vorschlag des Ministerrates die Aufnahme einer Anleihe bis zu
2400 000.4 unter der Bedingung nachfolgender Gutheißung der Versammlung
anordnen.
Artikel 126. Falls in dem durch Artikel 125 vorgesehenen Falle keine Sonderbestimmung
zu einer notwendig gewordenen Ausgabe ermächtigt, so kann der Fürst
die Staatskasse zur Zahlung anweisen, vorausgesetzt, daB der Gesamtbetrag dieser
Ausgabe nicht 800 000 .# übersteigt.
Artikel 139. Alle Abgeordneten erhalten Tagegelder; Reisekosten werden dagegen
nur denjenigen erstattet, welche nicht am Ort der Tagung wohnen.
Artikel 141. Der Fürst beruft die Große Nationalversammlung:
1. Zur Beratung über Fragen der Abtretung oder des Austauschs eines Gebietsteiles
des Fürstentums; diese Fragen werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder entschieden;
2. zur Einholung der Zustimmung für den im Artikel 7 der Verfassung vorgesehenen
Fall;
3. Zur Beratung über die Abänderung und Revision der Verfassung; die Entscheidungen
werden hier mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Versammlung
getroffen.
Artikel 144. Die Große Nationalversammlung besteht aus direkt vom Volke
gewählten Abgeordneten. Ihre Zahl ist doppelt so groß wie die der Mitglieder der
gewöhnlichen Nationalversammlung, d. h. 2 Abgeordnete auf 20 000 Einwohner beiderlei
Geschlechts. Ein besonderes Wahlgesetz wird das Wahlverfahren regeln.
Artikel 161. Es gibt 8 Ministerien:
das Ministerium für auswärtige und Kultusangelegenheiten;
das Ministerium des Inneren;
das Ministerium für öffentlichen Unterricht;
das Finanzministerium;
das Justizministerium;
das Kriegsministerium;
das Ministerium für Handel und Landwirtschaft;
das Ministerium für öffentliche Arbeiten, Eisenbahnen und Verkehrsstraßen.
u
o nm 5
4. Dänemark
(mit Faröer).
Mitgeteilt von Seiner Exzellenz dem Herrn Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten
Minister, Kammerherrn F. von HEGERMANN-LINDENCRONE in Berlin und bearbeitet von
Herrn Bjarne EXNER in Berlin.
Des Dänischen Reiches durchgesehenes Grundgesetz
vom 5, Juni 1849.
Wir Christian der Neunte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden
und Goten, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, Ditmarschen, Lauenburg und