Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Staated, welche in dem andern beguͤtert sind- 
von dem Fiskus sowohl, als von den Un- 
terthanen dleses Staates nicht nur in Real- 
sondern auch in Personal-Klagsachen vor 
den Gerlchten desselben, wo nämlich die 
Güter sich besinden, belangt werden, je- 
doch nur in so weit, als diese Güter einen 
zurelchenden Ererutlons-Gegenstand darble- 
ten, oder dafür angenommen werden wollen. 
Bei Auswanderungen hat der Auswan- 
dernde noch ein Jahr lang nach seiner Aus- 
wanderung vor den Gerlchten des Staates, 
welchen er verlassen, wegen der Ansprüche, 
die vor der Auswanderung gegen ihn er- 
wachsen sind, zu Recht zu stehen. 
F. 9. 
Erben, die wegen einer Handlung des 
Erblassers mit einer persbulichen Klage zu 
belangen sind, werden nscht vor dem Ges 
richtostande des Erblassers, sondern vor 
ihrem elgenen belangt, so ferne nicht bereits 
mit dem Erblasser selbst die Streits-Befe- 
slgung geschehen Ast. 
. 10. 
Wenn der Unterthan des einen Staats, 
Wohysttz hat, in dem andern 
und in Conkurs geräth, so 
Staaten das Gericht des 
chuldners als allgemel- 
jedoch mit der Ein- 
daß fuͤr die Con- 
wo er seinen 
begütert ist, 
wird von beiden 
Wohnsitzes des S 
nes Gantgericht, 
schränkung anerkannt. 
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kurse des in beiden Staaten begüterten hohen 
und ritterschoftlichen Adels nach Beschaf- 
fenbelt der indiolduellen Umstände, mittelst 
wechselseitiger Communlctlon der allgemelne 
Gerlchtsstand durch eln besonderes, auf 
den einzelnen Fall sich beschränkendes Eln- 
verständniß wird regulirt werden. 
Sollte eln Einverständylß nicht zu Stande 
kommen, so finden in solchem Falle Por- 
tlkular= Conkurse statt. 
Außer dlesen wird einem Partlkular= 
Cenkurs nur in folgenden zwel Fällen Siatt 
gegeben: 
1) Zu Gunsten der Erbschafts-Gläubigeo 
welche in Ansehung der Erbschaft des 
ihnen zustehende außerordentliche Sepa: 
rations-Recht geltend machen; 
2) wenn der Gemelnschuldner in dem 
elnem oyer andern Staate eine abgt- 
senderte Handlung, Fabrik, eder ande- 
res derglelchen Etablissement besitzt, wes- 
balb zum Vorthell derjenlger Gläubi- 
ger, welche in Ansehung solcher Eis- 
blissements demselben besonders credlirt 
baben, ein Partikular= Conkurs erbffnet 
werden darf. 
s. 11. 
Alle Forderungen, sie seyen auf ein dins- 
liches, oder persönliches Recht gegründt, 
sind allein bei dem allgemelnen Gantzerichle 
einzuklagen, und das außerhalb Landes be-
	        
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