Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Gesetzesvorschrift.

—Ö

Unter  „Militärbehörde“  ist  zu  verstehen:

a.  für  die  Armee.

b.  für  die  Kaiserliche  Marine.

 

III.

§.  673  der  C.P.O.

„Gegen  eine  dem  aktiven
  Heere  oder  der  aktiven
  Marineangehörende
Militärperson  darf  die
Zwangsvollstreckung  erst
beginnen,  nachdem  von
derselben  die  vorgesetzte
Militärbehörde  Anzeige
erhalten  hat.“

„Dem  Gläubiger  ist
auf  Verlangen  der  Empfang
  der  Anzeige  von
der  Militärbehörde  zu
bescheinigen."

 

den  ihnen  vorgesetzten  höheren
Beamten,  bezw.  Verwaltungsbehörden
  untergeordnet  sind,
der  zunächst  vorgesetzte  höhere
Beamte  bezw.  die  zunächst
vorgesetzte  Verwaltungsbehörde;


.in  Betreff  der  Unteroffiziere,

der  im  Unteroffizierrange
stehenden  Militärärzte  und
der  Gemeinen  wie  zu  1  3.

(Vorstehende  Festsetzungen
finden  für  die  nach  §.  104
der  Konkursordnung  der
„Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners“
  zu  machende  Mittheilung,
  sofern  jene  Behörde
eine  Militärbehörde  ist,
gleichmäßig  Anwendung.)

 

E

Zu  ILII.

Wie  zu  ILI.

 

tärbeamten,  welche  nur  den
ihnen  vorgesetzten  höheren  Beamten
  bezw.  Verwaltungsbehörden
  untergeordnet  sind,
der  zunächst  vorgesetzte  Beamte
  bezw.  die  aia  vorgesetzte
  Verwaltungsbehörde;

in  Betreff  der  Unteroffiziere,

der  im  Unteroffizierrange
stehenden  Militärärzte  und
der  Gemeinen  wie  zu  1  3.
(Vorstehende  Festsetzungen
finden  für  die  nach  §.  104
der  Konkursordnung  der
„Dienstbehörde  des  Gemeinschuldners“
  zu  machende  Mittheilung,
  sofern  jene  Behörde
eine  Militärbehörde  ist,  gleichmäßig
  Anwendung.)

 

Zu  III.

Wie  zu  II.