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Gesetzesvorschrift.
—Ö
Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen:
a. für die Armee.
b. für die Kaiserliche Marine.
III.
§. 673 der C.P.O.
„Gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven
Marineangehörende
Militärperson darf die
Zwangsvollstreckung erst
beginnen, nachdem von
derselben die vorgesetzte
Militärbehörde Anzeige
erhalten hat.“
„Dem Gläubiger ist
auf Verlangen der Empfang
der Anzeige von
der Militärbehörde zu
bescheinigen."
den ihnen vorgesetzten höheren
Beamten, bezw. Verwaltungsbehörden
untergeordnet sind,
der zunächst vorgesetzte höhere
Beamte bezw. die zunächst
vorgesetzte Verwaltungsbehörde;
.in Betreff der Unteroffiziere,
der im Unteroffizierrange
stehenden Militärärzte und
der Gemeinen wie zu 1 3.
(Vorstehende Festsetzungen
finden für die nach §. 104
der Konkursordnung der
„Dienstbehörde des Gemeinschuldners“
zu machende Mittheilung,
sofern jene Behörde
eine Militärbehörde ist,
gleichmäßig Anwendung.)
E
Zu ILII.
Wie zu ILI.
tärbeamten, welche nur den
ihnen vorgesetzten höheren Beamten
bezw. Verwaltungsbehörden
untergeordnet sind,
der zunächst vorgesetzte Beamte
bezw. die aia vorgesetzte
Verwaltungsbehörde;
in Betreff der Unteroffiziere,
der im Unteroffizierrange
stehenden Militärärzte und
der Gemeinen wie zu 1 3.
(Vorstehende Festsetzungen
finden für die nach §. 104
der Konkursordnung der
„Dienstbehörde des Gemeinschuldners“
zu machende Mittheilung,
sofern jene Behörde
eine Militärbehörde ist, gleichmäßig
Anwendung.)
Zu III.
Wie zu II.