Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

des  Wegzugs  zur  Aufloͤsung  des  Verbands
mit  der  Gemeinde  genuͤgte,  insofern  jener
Wegzug  vor  der  Einführung  der  württembergischen
  Geseße  erfolgt  ist.
KG.  5.

Besteht  kein  solches  Verhältniß  zu  einer-Gemeinde,
  so  ist  der  Heimathlose

-a)  zunächst  von  derjenigen  Gemeinde

wo  er  zuleht  zum  wenigsten  fünf

Jahre  lang  selbstständig  sich  aufgehalten
  hat,  und,  wenn  kein  solcher
Aufenthalt  nachgewiesen  werden  kann,
b)  von  derjenigen  Gemeinde  aufzunehmen,
  wo  er  geboren  ist.  Ist  er  aberentweder
  außerhalb  des  Königreichs
geboren,  oder  der  Ort  seiner  Geburtnicht
  auszumitteln,  so  wird  ihm
64)  derjenige  Ort,  wo  er  zuleßt  selbstständig
  sich  aufgehalten  hat,  zur  Wohnung
  angewiesen,  den  übrigen  Gemeinden
  aber,  wo  er  während  derlehten
  fünf  Jahre  ebenfalls  den-Aufenthalt
  genossen  hat,  die  Verpflichtung
  auferlegt,  zu  seiner  Unterstütung,
  wenn  sie  nöthig  werden
sollte,  verhältnißmäßig  beizutragen.
In  Ermanglung  aller  vorstehenden
Heimathgründe  endlich  wird  der  Heimathlose'

d)  demjenigen  Ort  und  Oberamt  als
Orts=  und  Oberamts-Angehbriger

zugewiesen,  wo  er  ergriffen  worden
ist.  (Verordnung  vom  11.  Sept.
1607.  §.  16.  21.  Verordnung  vom
5.  August  1811  in  Knapps  Repertorium
  der  württembergischen  Gesetzgebung.
  Th.  4.  S.  582.).

K.  .

Ist  für  eine  ganze  Familie  die  Heimath'
auszumitteln,  so  wird  solche  für  jedes
Glied  derselben  nach  obigen  Bestimmungen
  besonders  festgeseßzt.  Die  einmal  festgesehte
  Heimath  vererbt  sich  auf  die  nach
dem  ersten  hierüber  ergangenen  Erkenntniß
  geborenen  Kinder.  Diejenigen  Kinder,
  welche  blos  in  Folge  der  Conventionvom
  7.  März  1816,  weil  sie  unter  vierzehn
Jahren  sind,  oder  sonst  von  den  Eltern
nicht  getrennt  werden  können,  als  disseitige
Staats-Angehbrige  angesehen  werden,
fallen  dem  Heimathorte  des  Vaters,  oder,
wenn  sie  unehlich  sind,  dem  der  Mutter  zu.

Der  Ehefrau  und  den  Kindern  ist  der
Aufenthalt  bei  dem  Chemann  und  den
Eltern,  so  lange  solche  leben,  auch  in  dem

Fall  nicht  zu  verwehren,  wenn  ihnen  ein

anderer  Heimathort  angewiesen  worden
ist;  doch  können  sie  eine  Unterstüßtung,
wenn  sie  derselben  bedürftig  werden  sollten,
  nur  von  ihren  eigenen  Heimath-Ortem
ansprechen..