des Wegzugs zur Aufloͤsung des Verbands
mit der Gemeinde genuͤgte, insofern jener
Wegzug vor der Einführung der württembergischen
Geseße erfolgt ist.
KG. 5.
Besteht kein solches Verhältniß zu einer-Gemeinde,
so ist der Heimathlose
-a) zunächst von derjenigen Gemeinde
wo er zuleht zum wenigsten fünf
Jahre lang selbstständig sich aufgehalten
hat, und, wenn kein solcher
Aufenthalt nachgewiesen werden kann,
b) von derjenigen Gemeinde aufzunehmen,
wo er geboren ist. Ist er aberentweder
außerhalb des Königreichs
geboren, oder der Ort seiner Geburtnicht
auszumitteln, so wird ihm
64) derjenige Ort, wo er zuleßt selbstständig
sich aufgehalten hat, zur Wohnung
angewiesen, den übrigen Gemeinden
aber, wo er während derlehten
fünf Jahre ebenfalls den-Aufenthalt
genossen hat, die Verpflichtung
auferlegt, zu seiner Unterstütung,
wenn sie nöthig werden
sollte, verhältnißmäßig beizutragen.
In Ermanglung aller vorstehenden
Heimathgründe endlich wird der Heimathlose'
d) demjenigen Ort und Oberamt als
Orts= und Oberamts-Angehbriger
zugewiesen, wo er ergriffen worden
ist. (Verordnung vom 11. Sept.
1607. §. 16. 21. Verordnung vom
5. August 1811 in Knapps Repertorium
der württembergischen Gesetzgebung.
Th. 4. S. 582.).
K. .
Ist für eine ganze Familie die Heimath'
auszumitteln, so wird solche für jedes
Glied derselben nach obigen Bestimmungen
besonders festgeseßzt. Die einmal festgesehte
Heimath vererbt sich auf die nach
dem ersten hierüber ergangenen Erkenntniß
geborenen Kinder. Diejenigen Kinder,
welche blos in Folge der Conventionvom
7. März 1816, weil sie unter vierzehn
Jahren sind, oder sonst von den Eltern
nicht getrennt werden können, als disseitige
Staats-Angehbrige angesehen werden,
fallen dem Heimathorte des Vaters, oder,
wenn sie unehlich sind, dem der Mutter zu.
Der Ehefrau und den Kindern ist der
Aufenthalt bei dem Chemann und den
Eltern, so lange solche leben, auch in dem
Fall nicht zu verwehren, wenn ihnen ein
anderer Heimathort angewiesen worden
ist; doch können sie eine Unterstüßtung,
wenn sie derselben bedürftig werden sollten,
nur von ihren eigenen Heimath-Ortem
ansprechen..