Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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deren  Verausgabung  dem  obersten  Rechnungshofe
  die  Superrevision  zusteht.

Allgemeine  Bestimmungen
fuͤr
alle  Staats  Ministerien.

*

Den  umfassenden  Vortrag  eines  jeden
Staats  Ministers  am  Ende  des  Etats  Jahres
an  Uns  im  versammelten  Staatsrathe  über
die  ganze  Verwaltung  der  denselben  anvertrauten
  Geschäftszweige.

G.  v0##

Ueber  die  wichtigeren  politischen  Gegenstände
  hat  der  Staats  Minister  des  Hauses
und  des  Aeusseren  Uns  in  einer  Ministerial-Konferenz
  Vorträge  zu  erstatten;  die  Anordnung
  solcher  Ministerial  Konferenzen  behalten
  Wir  Uns  bei  diesen  so  wie  auch
bel  andern  wichtigen  Gegenständen  vor.

Geschäftsgang.

G.  103.
Die  oberste  vollziehende  Seekle
bildet  das  gesammte  Staate  Ministerium.
Die  Minister  werden  daher  in  den  wichrigsten

  Gegenständen  der  Vollziehung,  wenn

diese  den  Wirkungskreis  mehrerer  oder  aller
Sctaate  Ministerien  berühren,  mit  dem  Feld- 



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marschall  sich  zu  einer  Ministerial  Besprechung
  vereinigen.

-‘

In  dem  Staatsrathe,  der  obersten
berathenden  Stelle,  sollen  die  von
den  einzelnen  Staats  Ministerien  eingebrachten
  Gesetzes  Enrwürfe  aus  der  bürgerlichen,
erganischen  und  administrartven  Gesetzgebung
Une  vorgelege,  von  dem  Sptaatsrathe  hierüber
  in  kollegialer  Form  berathschlagt,  und.
von  Uns  hierauf  die  Entscheidung  erlassen
werden.

G.  105.

Die  von  Uns  nach  vorher  erholten  Gutachten
  Unseres  Staatsraths  erlassenen  Geseze,
  aus  der  bürgerlichen,  organischen  und
administrativen  Gesetzgebung,  dann  alle
Verfassungs  Gegenstände  werden  von  Uns
unterzeichnet  und  von  allen  Staats  Ministern
kontrasignirt,  sodann  in  dieser  Form  in  das
Regierungsblatt  eingerückt.

G.  106.

Die  Leitung  aller  dem  Ministerium  zugetheilten
  Geschaͤfte  steht  dem  Minister  zu,
welcher  fuͤr  die  Vollziehung  der  Gesetze  in
den  ihm  anvertrauten  Verwaltungszweigen,
und  die  Beobachtung  der  von  Uns  gegebenen
  Dienst  Instruktionen  persönlich  verantwortlich;
  demselben  ist  das  sämtliche  Personale
  seines  Ministeriums  untergeordnet.

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