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deren Verausgabung dem obersten Rechnungshofe
die Superrevision zusteht.
Allgemeine Bestimmungen
fuͤr
alle Staats Ministerien.
*
Den umfassenden Vortrag eines jeden
Staats Ministers am Ende des Etats Jahres
an Uns im versammelten Staatsrathe über
die ganze Verwaltung der denselben anvertrauten
Geschäftszweige.
G. v0##
Ueber die wichtigeren politischen Gegenstände
hat der Staats Minister des Hauses
und des Aeusseren Uns in einer Ministerial-Konferenz
Vorträge zu erstatten; die Anordnung
solcher Ministerial Konferenzen behalten
Wir Uns bei diesen so wie auch
bel andern wichtigen Gegenständen vor.
Geschäftsgang.
G. 103.
Die oberste vollziehende Seekle
bildet das gesammte Staate Ministerium.
Die Minister werden daher in den wichrigsten
Gegenständen der Vollziehung, wenn
diese den Wirkungskreis mehrerer oder aller
Sctaate Ministerien berühren, mit dem Feld-
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marschall sich zu einer Ministerial Besprechung
vereinigen.
-‘
In dem Staatsrathe, der obersten
berathenden Stelle, sollen die von
den einzelnen Staats Ministerien eingebrachten
Gesetzes Enrwürfe aus der bürgerlichen,
erganischen und administrartven Gesetzgebung
Une vorgelege, von dem Sptaatsrathe hierüber
in kollegialer Form berathschlagt, und.
von Uns hierauf die Entscheidung erlassen
werden.
G. 105.
Die von Uns nach vorher erholten Gutachten
Unseres Staatsraths erlassenen Geseze,
aus der bürgerlichen, organischen und
administrativen Gesetzgebung, dann alle
Verfassungs Gegenstände werden von Uns
unterzeichnet und von allen Staats Ministern
kontrasignirt, sodann in dieser Form in das
Regierungsblatt eingerückt.
G. 106.
Die Leitung aller dem Ministerium zugetheilten
Geschaͤfte steht dem Minister zu,
welcher fuͤr die Vollziehung der Gesetze in
den ihm anvertrauten Verwaltungszweigen,
und die Beobachtung der von Uns gegebenen
Dienst Instruktionen persönlich verantwortlich;
demselben ist das sämtliche Personale
seines Ministeriums untergeordnet.
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