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Hobel hat die Wohnung bis jetzt noch nicht geräumt,
macht auch keine Anstalt dazu; überdies schuldet er noch den
Miethzins für das letzte Vierteljahr. Ich lade ihn daher zu
dem vom k. Amtsgericht anzuberaumenden Verhandlungster—
min, wobei ich bemerke, daß es sich um eine Feriensache“)
handelt, und ich werde in diesem Termin beantragen,
den Schreiner Hobel zur sofortigen Räumung der
vorerwähnten Wohnung und Werkstätte, sowie zur
Zahlung des rückständigen Miethzinses von 112 J4.
50 J8& und weiterer 9 . für jede Woche, die er
über den 1. August hinaus jene RNäumlichkeiten benützt
hat, zu verurtheilen und das Urtheil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären.
Sechzehn Mark Kostenvorschuß lege ich bei.
Des k. Amtsgerichts
gehorsamer
Franz Straub, Hausbesitzer.
4.
Noch ein Fermular einer Klage.
An Würzburg, den 10. Okt. 1884.
das königliche Amtsgericht
Karlstadt.
Betreff:
Am 17. September vorigen Jahres lieh ich dem
Schullehrer Karl Weinrich, dermalen in Karlstadt wohnhaft,
Göthes Werke in 10 Bänden, gebunden in Pappdeckel.
Mehrmals hatte ich ihn vergeblich um Zurückgabe
des Werkes ersucht; da brannte am 16. Mai ds. Irs. das
Haus, in welchem er damals hier wohnte, theilweise ab,
*) Während der Gerichtsferien werden nur dringliche Sachen von
den Gerichten vorgenommen; solche sind: Strafsachen, Gesuche um Arrest
und einstweilige Verfügungen, Meß= und Marktsachen, Streitigkeiten zwischen
Miethern und Vermiethern über Ueberlassung, Benützung und Räumung
der Wohnung, sowie Zurückbehaltung der vom Miether eingebrachten
Sachen; Wechselsachen; Bausachen, wenn es sich um Fortsetzung eines angefangenen
Baues handelt. Mahnverfahren, Zwangsvollstreckungs= und
Konkursverfahren werden durch die Ferien nicht gehemmt; auch kann das
brich auf Antrag noch andere dringliche Sachen als Feriensachen
ehandeln.