Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Anhaltischer  Schleichhandel.  45

der  Schleichhandel  blühte  fröhlich  fort,  die  Grenzwache  Preußens  war
machtlos  gegen  den  bösen  Willen  der  herzoglichen  Behörden.  Obwohl
der  Berliner  Hof  über  Adam  Miüller's  Ränke  genau  unterrichtet  war,
so  wollte  er  doch  schlechterdings  nicht  glauben,  daß  Fürst  Metternich
  das  Treiben  seines  Generalconsuls  billige.  Jahrelang  ertrug  der
preußische  Adler  langmüthig  die  Bisse  der  anhaltischen  Maus,  immer
in  der  Hoffnung,  daß  die  drei  Herzoge  endlich  noch  ihr  Wort  einlösen
würden.

Und  in  diesem  Streite,  der  alle  Selbstsucht,  allen  Dünkel,  alle  Thorheit
  der  Kleinstaaterei  an  den  Tag  brachte,  stand  die  deutsche  Presse  wie
ein  Mann  zu  den  anhaltischen  Schmugglern.  Der  Schmerzensschrei  des
freien  Kötheners  war  das  Wiegenlied  der  deutschen  Handelseinheit,  die
erst  nach  zwei  Menschenaltern  auf  demselben  Elbstrome  unter  den  Weherufen
  des  freien  Hamburgers  ihr  letztes  Ziel  erreichen  sollte.  Mit  einer
Verblendung  ohne  gleichen  täuschte  sich  die  Bevölkerung  der  kleinen  Staaten,
bei  jeder  Wendung  dieses  wirrenreichen  Kampfes,  regelmäßig  über  ihr  eigenes
  und  des  Vaterlandes  Wohl,  um  jedesmal,  sobald  der  gefürchtete  Anschluß
  an  Preußen  endlich  vollzogen  war,  die  Nothwendigkeit  der  Aenderung
nachträglich  dankbar  anzuerkennen.  Ebenso  regelmäßig  verdeckte  der  Particularismus
  seine  Selbstsucht  hinter  dem  schönen  Worte  der  Freiheit;  bald
nahm  er  die  Freiheit  des  Handels,  bald  das  freie  Selbstbestimmungsrecht
der  deutschen  Stämme,  bald  auch  beides  zugleich  zum  Vorwand,  und  jedesmal
  ließ  sich  die  vom  Liberalismus  beherrschte  öffentliche  Meinung  durch
solche  hohle  Kraftworte  verführen.

Die  unausrottbaren  Vorurtheile  wider  das  preußische  Zollgesetz  wirkten
zusammen  mit  jener  gedankenlosen  Gemüthlichkeit,  die  es  unbesehen  für
unedel  hält,  bei  einem  Kampfe  zwischen  Macht  und  Ohnmacht  die  Partei
des  Stärkeren  zu  ergreifen.  Und  dazu  der  juristische  Formalismus  unserer
  politischen  Bildung,  der  gar  nicht  ahnte,  daß  im  Staatenverkehre  das
formelle  Recht  nichtig  ist,  wenn  es  nicht  durch  die  lebendige  Macht  getragen
  wird.  War  denn  Köthen  nicht  ebenso  souverän  wie  Preußen?  Wie
durfte  man  dieser  souveränen  Macht  einen  Zollanschluß  zumuthen,  der
ihr  freilich  nur  Segen  bringen  konnte  und  sich  aus  ihrer  geographischen
Lage  mit  unabwendbarer  Nothwendigkeit  ergab,  aber  ihrem  freien  Selbstbestimmungsrechte
  widersprach?  Und  wenn  es  ihr  beliebte,  die  Freiheit
der  Elbe  zur  boshaften  Schädigung  des  Nachbarlandes  zu  gebrauchen  —
in  welchem  Artikel  der  Bundesakte  war  dies  denn  verboten?  Daß  Anhalt
sich  durch  die  Wiener  Verträge  zur  Beseitigung  des  Schleichhandels  verbunden
  hatte,  überging  man  mit  Stillschweigen.  Bignon,  der  alte  Anwalt
der  deutschen  Kleinstaaten,  trat  ebenfalls  auf  den  Kampfplatz  mit  einem
offenen  Briefe  über  den  preußisch-anhaltischen  Streit.  Er  beklagte  schmerzlich,
  daß  Frankreich  nicht  mehr  wie  sonst  vom  Niederrheine  her  des  Richteramtes
  über  Deutschland  warten  könne;  aber  „Frankreich  ist  von  der  Natur