Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

—  311  —

Anlage  D.

Bestimmungen,
betreffend

die  bei  der  Ausfuhr  von  kondensirter  Milch  zu  gewährende  Steuervergütung
für  den  in  dem  Fabrikate  enthaltenen  Zucker.

Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  werden  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
Vorschriften  vorbehaltlich  jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  Anordnung  spezieller  Kontrolemaßregeln
für  den  zur  Herstellung  kondensirter  Milch  verwendeten  Zucker  von  der  im  §.  6  Absatz  1  litt.  b  des
Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend,  vom  9.  Juli  1887  bezeichneten  Beschaffenheit  bei  der
Ausfuhr  des  Fabrikats  oder  bei  Niederlegung  desselben  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privatniederlagen
  unter  amtlichem  Mitverschluß  die  Zuckerstener  (Materialsteuer  und  Verbrauchsabgabe)  auf
Grund  des  §.  7  des  gedachten  Gesetzes  zu  vergüten:

1.  Der  Fabrikant  hat  schriftlich  anzuzeigen,  in  welchem  Prozentverhältniß  er  bei  der  Herstellung
kondensirter  Milch  Zucker  der  obenbezeichneten  Beschaffenheit  zu  verwenden  beabsichtigt  und
für  jede  Art  der  zur  Füllung  zu  benutzenden  Gefäße  nähere  Angaben  bezüglich  des  Bruttogewichts
  derselben  in  gefülltem,  verkaufsfertigem  Zustand,  sowie  des  Nettogewichts  an  kondensirter
  Milch  zu  machen.

Werden  nach  dieser  Richtung  hin  Aenderungen  beabsichtigt,  so  hat  der  Fabrikant  diese
vorher  schriftlich  anzumelden.

2.  Der  Fabrikationsbetrieb  ist  während  der  Zeit,  in  welcher  zum  Export  gearbeitet  wird,  auf
Kosten  des  Fabrikanten  einer  ständigen  steuerlichen  Ueberwachung  zu  unterwerfen,  welche
sich  namentlich  auch  darauf  zu  erstrecken  hat,  daß  nur  Zucker  der  vorbezeichneten  Art  und
in  der  angemeldeten  Menge  (Ziffer  1)  verwendet  wird.

3.  Die  unter  steuerlicher  Aufsicht  hergestellten  Fabrikate  werden  behufs  Festhaltung  der  Identität,
eventuell  getrennt  nach  ihrem  verschiedenen  Zuckergehalt,  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschluß
stehendes  Lager  aufgenommen.

4.  Diejenigen  Fabrikate,  welche  mit  Anspruch  auf  Steuervergütung  für  den  darin  enthaltenen
Zucker  ausgeführt  oder  in  öffentliche  2c.  Niederlagen  niedergelegt  werden  sollen,  sind  zum
Zweck  der  Entnahme  aus  dem  Lager  der  mit  der  Kontrole  der  Fabrik  beauftragten  Steuerstelle
  mittelst  einer  Deklaration  anzumelden,  in  welcher  außer  der  Zahl  und  der  Art,  sowie
dem  Bruttogewicht  der  Kolli  deren  Nettogewicht  an  kondensirter  Milch  und  das  Gewicht
des  darin  enthaltenen  Zuckers,  für  welchen  die  Steuervergütung  in  Anspruch  genommen
wird,  anzugeben  ist.  Die  Steuerstelle  hat  ihrem  Revisionsbefunde  auf  Grund  der  von  ihr
über  den  Fabrikationsbetrieb  geführten  Kontrole  eine  Bescheinigung  über  das  Gewicht  und
die  Art  des  in  der  kondensirten  Milch  enthaltenen  Zuckers  beizufügen.

Nachdem  der  Nachweis  der  Ausfuhr  u.  s.  w.  geführt  ist,  erfolgt  die  Feststellung  und
Anweisung  der  Steuervergütung  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen.

Dem  Fabrikanten  ist  gestattet,  auf  zuvorige  Anzeige  bei  der  Steuerstelle  auch  Fabrikate  zum
Absatz  nach  dem  Inlande  aus  dem  Lager  zu  entnehmen.

□□gs