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oin Entwurf zu einem Ubereinkommen nicht die Zustimmung
der dafür zuständigen Stelle ober Stellen, so hat der Mitgliedstaat
keine weitere Verpflichtung.
Handelt es sich um einen Bundesstaat, dessen Befugnis
zum Beitritt zu einem Arbeitsübereinkommen bestimmten Beschränkungen
unterliegt, so hat die Regierung das Recht, den
Entwurf eines Ubereinkommens, der unter diese Beschränkungen
fällt, als einfachen Vorschlag zu betrachten) in diesem Falle
gelangen die Bestimmungen dieses Alrtikels über Vorschläge
zur Anwendung.
Der vorstehende Artikel ist nach folgendem Erundsatz
auszulegen:
In keinem Falle begründet die Annahme eines Vorschlags
oder des Entwurfs eines Ubereinkommens durch die Haupt.
versammlung für einen Mitgliedstaat die Verpflichtung, den
durch seine Gesetzgebung den betreffenden Arbeitern schon gewährten
Schutz zu vermindern.
Artikel 406.
Jebes dergestalt ratifizierte Ubereinkommen wird vom
Generalsekretär des Völkerbunds verzeichnet; es verpflichter
aber nur die Mitgliedstaaten, von deuen es ratiffziert worden ist.
Artikel 407.
Vereinigt ein Entwurf bei der endgültigen Gesamtabstimmung
nicht die Zweidrittelmehrheit der von den anwesenden
Vertretern abgegebenen Stimmen auf sich, so steht
den Mitgliedstaalen des ständigen Verbandes, die dies
wünschen, frei, ein Sonderübereinkommen mit dem gleichen
Inhalt zu schließen.
Jedes derartige Ubereinkommen ist durch die beteiligten
Regierungen dem Generalfekretär des Völkerbundes mitzuteilen,
der es verzeichnen läßt.
Relchs-Gesehbl. 1919. 232