Metadaten : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

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g  26.

Zu  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  kann
das  Ministerium  zur  Wahrung  des  öffentlichen  Interesses  einen  Vertreter
abordnen.  Ein  solcher  muß  bestellt  werden,  wenn  das  Oberverwaltungsgericht
aus  eigenem  Entschluß  oder  auf  Antrag  einer  Partei  darum  ersucht.

8  27.

Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  vor  dem  Obervervaltungsgericht,
einschließlich  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  und  der  Kosten,  die  jeweiligen
sächsischen  Gesetze  entsprechende  Amvendung.  «

An  die  Rechtsanschauung,  von  der  das  Obewerwaltungsgericht  bei  Aufhebung
  einer  Entscheidung  oder  des  Verfahrens  einer  Verwaltungsbehörde  ausgegangen
  ist,  ist  diese  gebunden.

*&  28.

Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  des  Oberverwaltungsgerichts  liegt,
soweit  überhaupt  eine  solche  in  Frage  kommt,  den  Verwaltungsbehörden  gemäß
den  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungssachen  ob.

Ueber  Eimvendungen,  die  den  Streitgegenstand,  wegen  dessen  die  Vollstreckung
  verfügt  ist,  betreffen  oder  die  gegen  die  Zulässigkeit  der  Vollstreckung
gerichtet  sind,  entscheidet  das  Oberverwaltungsgericht  unter  siungemäßer
Anwendung  des  §  767  Abs.  2  und  3  der  Zivilprozeßordnung.

8  20.

Darüber,  inwieweit  ungeachtet  der  erhobenen  Anfechtungsklage  die
angefochtene  behördliche  Entscheidung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses
zu  vollziehen  sei,  befinden  die  Venvaltungsbehörden,  wenn  gesetzlich  nichts  anderes
bestimmt  ist.

In  den  Fällen  des  §  23  ist  die  vorläufige  Vollstreckung  der  angefochtenen
Entscheidung  ausgeschlossen.  Eine  festgesetzte  Haftstrafe  darf  nicht  vollstreckt  werden,
bevor  das  Obervervaltungsgericht  liber  die  erhobene  Klage  entschieden  hat.

§  30.
Die  Urteile  werden  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  unmittelbar

von  dem  Oberwerwaltungsgericht,  im  ilbrigen  durch  die  Vermittlung  der  Behörde
zugestellt,  gegen  deren  Entscheidung  die  Anfechtungsklage  gerichtct  ist.