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Zweiter Abschniit. (Art. 82.)
kann sich diesem Wechselinhaber gegenüber die beklagte Ehefrau, wenn
sie dem Vertrage nicht beigetreten ist, auf denselben berufen; der Vertrag
ist von ihrem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen und außerdem wird der
Schuldner anch durch die von einem Dritten für ihn ohne Auftrag geleistete
Zahlung unmittelbar befreit (V. 67, woneben über vertragsmäßige
Aufrechnung zu beachten ist die Entscheidung XV. 265). — Der nach
beschlossener Liguidation austretende Genossenschafter (R.-Ges. v. 4. Juli
1868) kann seinen buchmäßigen Geschäftsanteil nicht als Aufrechnungsgegenstand
für seine Wechselschuld gegen die Genossenschaft verwenden,
bevor das Ergebnis der Liquidation feststeht; eine desfallsige, ihm die
Aufrechnungsbefugnis trotzdem versprechende Zusicherung der Liquidatoren
ist, weil dieselben dazu gesetzlich nicht befugt sind, unerheblich (XVII.
215). — Wird aus mehreren Wechseln ein Teilbetrag eingeklagt, so
kann Kläger eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht durch
die Erklärung beseitigen, daß er sie auf die vorläufig nicht eingeklagten
Teilbeträge seiner Wechselforderungen verrechnen wolle; klagt der Gläu—
biger von mehreren gleichzeitig fälligen Posten nur Einen ein, so giebt
er damit zu erkennen, daß er wegen dieses Postens zuerst befriedigt sein
will und der Schuldner muß befugt sein, eben diesen Posten zu tilgen.
— Dem Falle steht derjenige gleich, wo der Gläubiger zwar mehrere
Posten gleichzeitig, aber jede nur zu einem Teile einklagt; ob die Tilgung
durch Zahlung oder durch Aufrechnung erfolgt, macht keinen Unterschied;
die durchgesetzte Aufrechnung steht der Zahlung gleich; die eingeklagte
Forderung allein hat der Gläubiger der richterlichen Entscheidung und
den Gegenansprüchen des Schulduers dargeboten, und es steht ihm nicht
zu, auf Forderungen oder Forderungsteile, welche er absichtlich nicht
geltend macht, nachträglich zurückzugreifen, um eine Aufrechnungs-Einrede
des Schuldners zu beseitigen (VII. 367. IX. 109. XII. 287); insoweit
gilt die gemeinrechtliche Regel über die Unzulässigkeit einer compensatio
compensationis auch für das ALR. und selbst für den Fall,
daß sämtliche Wechsel gleichzeitig zur Zahlung der vollen Beträge präsentiert
worden sind (XV. 106). — Übrigens wird die Aufrechnung
aus einer in Preußen ihren Sitz habenden Forderung dadurch nicht ausgeschlossen,
daß inzwischen — seit dem Entstehen dieser Forderung —
über das Vermögen des ausländischen (euglischen) Wechselgläubigers in
England Konkurs eröffnet und von ihm in England — mit der nach
den dortigen Gesetzen eintretenden Wirkung — bonis cediert worden ist.
Der deutsche Zwangs-Vergleich und die englische cessio bonorum
decken sich nicht, das preuß. R. kennt eine derartige cessio überhaupt
nicht (XV. 9). Endlich scheidet — mit der bewilligten Zurückziehung
der Wechselklage auch die ihr entgegengestellte Aufrechnungs-Einrede aus