Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-Gesetzblatt.

&  43.

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden
Jollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten.  S.  1089.

 

 

 

 

(Nr.  2056.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Jollbefreiungen  und  Jollermäßigungen  gegenüber
den  nicht  meistbegünstigten  Staaten.  Vom  24.  November  1892.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  vom  1.  Dezember  1892  ab  die  für  die
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestebenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  auch  solchen  Staaten,  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch
hierauf  nicht  haben,  gegen  Einräumung  angemessener  Vortheile  ganz  oder  theilweise
  bis  längstens  zum  1.  April  1893  zuzugestehen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  24.  November  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  161

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1892.